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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.10.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 112/25v

Worum es ging: Wird mein Rechtsmittel behandelt, wenn ich es falsch benenne?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Nein. Ein Landpachtvertrag wird nur verlängert, wenn Ihre Interessen als Pächter an der Fortsetzung jene des Verpächters an der Beendigung überwiegen. Wiegen beide Seiten gleich schwer, bleibt es bei der Beendigung. Die Abwägung richtet sich nach den Umständen Ihres Falls.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1118 AußStrG § 78

Entscheidungstext

64 Absätze, 21.198 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.10.2025

Geschäftszahl

5Ob112/25v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers F*, geboren am *, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner V*, vertreten durch MMag. Christina Toth, MSc, Rechtsanwältin in Wien, wegen Verlängerung eines Landpachtvertrags, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Februar 2025, GZ 39 R 184/24h-21, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 17. Juli 2024, GZ 88 MSch 13/23z-15, abgeändert wurde, den

S a c h b e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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