Wird mein Pachtvertrag verlängert, wenn beide Interessen gleich wiegen?
günstig für Verpächter betrifft Pächter, Verpächter, Landwirte
Nein. Ein Landpachtvertrag wird nur verlängert, wenn Ihre Interessen als Pächter an der Fortsetzung jene des Verpächters an der Beendigung überwiegen. Wiegen beide Seiten gleich schwer, bleibt es bei der Beendigung. Die Abwägung richtet sich nach den Umständen Ihres Falls.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Der Anspruch auf Verlängerung eines Landpachtvertrages setzt grundsätzlich voraus, dass die zwingend angeordnete Interessenabwägung ein Überwiegen der Interessen des Pächters an der Fortsetzung des Pachtvertrags ergibt. Schon die Gleichwertigkeit der Interessen schließt eine Verlängerung aus. Ob die Interessen des Pächters an einer Vertragsverlängerung jene der Verpächterin an seiner Beendigung überwiegen, hängt von den jeweiligen Umständen des zu beurteilenden Falles ab, denen - von auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114811 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 5 Ob 112/25v, 30.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 227/22a, 20.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 222/21i, 16.12.2021, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
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