Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 ObS 104/25d
Worum es ging: Gilt das Kinderbetreuungsgeld europaweit als Familienleistung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das österreichische Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinn der europäischen Regeln über die soziale Sicherheit. Damit gelten für die Frage, welcher Staat zuständig ist, die europäischen Vorschriften.
Die europäischen Regeln, die ein doppeltes Beziehen von Familienleistungen verhindern sollen, greifen nur bei vergleichbaren Leistungen aus dem Beschäftigungsland und dem Wohnland. Vergleichbar sind Leistungen, wenn sie sich nach Aufgabe und Aufbau im Wesentlichen entsprechen.
Für die Zuverdienstgrenze zählen nur die Einkünfte aus jenen Monaten, in denen Sie mehr als die Hälfte des Monats Anspruch auf die Leistung hatten. Diese Einkünfte werden um 30 Prozent erhöht, bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 Prozent, und auf ein volles Jahr hochgerechnet. Erst dieser Jahresbetrag wird mit der Grenze verglichen.
Beziehen Sie für Ihr Kind eine ähnliche Familienleistung aus einem anderen Staat, ruht das österreichische Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich. Diese Ruhensregel darf aber nicht angewendet werden, wenn Österreich nach dem Europarecht vorrangig zuständig ist. Dann bleibt Ihr österreichischer Anspruch bestehen.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bekommt nur, wer in den letzten sechs Monaten vor der Geburt in Österreich sozialversichert erwerbstätig war. Diese Bedingung ist sachlich gerechtfertigt, weil die Leistung den Entfall des früheren Einkommens ersetzen soll. Sie soll Ihnen erlauben, trotz kurzer Berufspause den bisherigen Lebensstandard zu halten.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 26.02.2025, 8 Cgs 33/21g-87
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.07.2025, 7 Rs 60/25g-93
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Geschäftszahl
10ObS104/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2025, GZ 7 Rs 60/25g-93, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26. Februar 2025, GZ 8 Cgs 33/21g-87, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.
Text
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