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Wie wird mein Zuverdienst beim Kinderbetreuungsgeld berechnet?

betrifft Eltern, Bezieher von Kinderbetreuungsgeld, Arbeitnehmer
Für die Zuverdienstgrenze zählen nur die Einkünfte aus jenen Monaten, in denen Sie mehr als die Hälfte des Monats Anspruch auf die Leistung hatten. Diese Einkünfte werden um 30 Prozent erhöht, bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 Prozent, und auf ein volles Jahr hochgerechnet. Erst dieser Jahresbetrag wird mit der Grenze verglichen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 18.11.2025 (64 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Der auch für die Freigrenze nach § 12 Abs 1 KBGG (idF BGBl I 2001/103) maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 8 Abs 1 Z 1 KBGG idF BGBl I 2001/103) ist im Wesentlichen wie folgt zu ermitteln: Auszugehen ist von jenen Einkünften, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds und des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld zugeflossen sind. Als Anspruchsmonate zählen dabei nur jene Kalendermonate, in denen mehr als die Hälfte des Monats Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds und des Zuschusses bestanden hat. Bezüglich der zeitlichen Zuordnung des Einkommens gelangt das im Einkommensteuerrecht geltende Zuflussprinzip zur Anwendung. Bezüglich der Höhe der maßgeblichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist von einer Art Bruttoeinkommen auszugehen, das nicht den tatsächlichen Bruttoeinkünften entspricht. Die gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 während der Anspruchsmonate zugeflossenen Einkünfte sind um 30 % (bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 %) zu erhöhen. Da die Freigrenze für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld mit einem Jahresbetrag festgelegt ist, bedarf es auch einer entsprechenden Anpassung, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss nicht das volle Kalenderjahr gegeben ist. Diese Anpassung erfolgt durch die Umrechnung der während des Anspruchszeitraums erzielten Einkünfte auf einen fiktiven Jahresbetrag. Die Summe der während der Anspruchsmonate zugeflossenen Einkünfte, erhöht um 30 % (bzw bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 %), ist durch die Anzahl dieser Anspruchsmonate zu teilen und mit zwölf zu vervielfachen. Der sich ergebende Betrag ist schließlich der Freigrenze nach § 12 Abs 1 KBGG gegenüberzustellen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 39 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124063 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 64.

Genannte Normen

KBGG idF BGBl I 2001/103 §2 Abs1 Z3; KBGG idF BGBl I 2001/103 §8; KBGG idF BGBl I 2001/103 §9; KBGG idF BGBl I 2001/103 §9 Abs3; KBGG idF BGBl I 2001/103 §12; KBGG idF BGBl I 2001/103 §13 letzter Satz; KBGG idF BGBl I 2001/103 §31 Abs2 zweiter Satz

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