Wie wird mein Zuverdienst beim Kinderbetreuungsgeld berechnet?
betrifft Eltern, Bezieher von Kinderbetreuungsgeld, Arbeitnehmer
Für die Zuverdienstgrenze zählen nur die Einkünfte aus jenen Monaten, in denen Sie mehr als die Hälfte des Monats Anspruch auf die Leistung hatten. Diese Einkünfte werden um 30 Prozent erhöht, bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 Prozent, und auf ein volles Jahr hochgerechnet. Erst dieser Jahresbetrag wird mit der Grenze verglichen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 18.11.2025 (64 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Der auch für die Freigrenze nach § 12 Abs 1 KBGG (idF BGBl I 2001/103) maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 8 Abs 1 Z 1 KBGG idF BGBl I 2001/103) ist im Wesentlichen wie folgt zu ermitteln: Auszugehen ist von jenen Einkünften, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds und des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld zugeflossen sind. Als Anspruchsmonate zählen dabei nur jene Kalendermonate, in denen mehr als die Hälfte des Monats Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds und des Zuschusses bestanden hat. Bezüglich der zeitlichen Zuordnung des Einkommens gelangt das im Einkommensteuerrecht geltende Zuflussprinzip zur Anwendung. Bezüglich der Höhe der maßgeblichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist von einer Art Bruttoeinkommen auszugehen, das nicht den tatsächlichen Bruttoeinkünften entspricht. Die gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 während der Anspruchsmonate zugeflossenen Einkünfte sind um 30 % (bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 %) zu erhöhen. Da die Freigrenze für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld mit einem Jahresbetrag festgelegt ist, bedarf es auch einer entsprechenden Anpassung, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss nicht das volle Kalenderjahr gegeben ist. Diese Anpassung erfolgt durch die Umrechnung der während des Anspruchszeitraums erzielten Einkünfte auf einen fiktiven Jahresbetrag. Die Summe der während der Anspruchsmonate zugeflossenen Einkünfte, erhöht um 30 % (bzw bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 %), ist durch die Anzahl dieser Anspruchsmonate zu teilen und mit zwölf zu vervielfachen. Der sich ergebende Betrag ist schließlich der Freigrenze nach § 12 Abs 1 KBGG gegenüberzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine vom Kläger selbst unterfertigte Aufstellung über seine von Jänner bis Juli 2011 zustehenden Geschäftsführerbezüge ist kein konkreter Zuordnungsnachweis iSd § 8 Abs 1 Z 2 KBGG.OGH 10 ObS 4/19i, 19.02.2019
- Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen iSd § 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 als maßgebliche Einkünfte iSd § 8 Abs 1 Z 1 KBGG (hier: Kammerumlage bzw. Beiträge zum Wohlfahrtfonds der Ärztekammer).OGH 10 ObS 124/15f, 17.11.2015
- Es würde den Zwecken des KBGG widersprechen, wenn die maßgebliche Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte „entsprechend gestaltet“ werden könnte, sodass selbständig Erwerbstätige die Möglichkeit hätten, durch Vorauszahlungen vor dem Jahr des Kinderbetreuungsgeldbezugs eine Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge im relevanten Kalenderjahr zu verhindern, in dem sie dann entsprechend höhere Gewinne erzielen könnten.OGH 10 ObS 192/13b, 23.04.2014
- Zielsetzung des KBGG ist, das Kinderbetreuungsgeld nur jenen Eltern(‑teilen) zu gewähren, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken. Die „Zuverdienstgrenze“ ist daher als Maßstab für die Bereitschaft der Einschränkung der Berufstätigkeit zugunsten der Betreuungsleistung oder ‑ anders betrachtet ‑ für die Bereitschaft (und Möglichkeit) zur Kinderbetreuung zu sehen.OGH 10 ObS 34/13t, 23.07.2013
- Die Inanspruchnahme der Progressionsermäßigung des § 37 Abs 9 EStG für selbständige künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit (rechnerische Aufteilung auch auf zwei dem Einkunftsjahr vorangegangene Steuerjahre) führt nicht zu einer Erhöhung oder Minderung des für den Grenzbetrag (§ 2 Abs 1 Z 3 KBGG in der Stammfassung) maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG).OGH 10 ObS 34/13t, 23.07.2013
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- Gegen diese Berechnungsweise bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken.OGH 10 ObS 102/13t, 23.07.2013
- Eine andere Art der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen würde zu sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen und zur Unmöglichkeit einer laufenden Zuverdienstberechnung für die beziehenden Eltern führen.OGH 10 ObS 102/13t, 23.07.2013
- Da das KBGG auf die Einkünfte und nicht auf das zu versteuernde Einkommen abstellt, ist hinreichend deutlich, dass nach Einkommensteuerrecht Einkünfte mindernde Ausgaben wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 8 Abs 1 Z 1 KBGG nicht zu berücksichtigen sind.OGH 10 ObS 2/13m, 28.05.2013
- § 8 Abs 1 Z 2 KBGG ist im Lichte der durch das BGBl I 2009/116 erfolgten Neufassung abweichend von der bisherigen Rechtsprechung dahin auszulegen, dass nicht die auf die Einkünfte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche erst im Nachhinein festgestellt werden können, sondern die im jeweiligen Jahr der Einkunftserzielung insgesamt vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge maßgebend sind.OGH 10 ObS 31/10x, 01.06.2010
- Die Zuverdienstgrenze stellt eine Einkünfte- und keine Einkommensgrenze dar, sodass Ausgaben im Rahmen von Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988, außergewöhnlichen Belastungen gemäß den §§ 34 f EStG 1988 sowie die Freibeträge gemäß den §§ 104 f EStG1988 nicht abgezogen werden dürfen.OGH 10 ObS 147/09d, 24.11.2009
- Das bezüglich der zeitlichen Zuordnung des Einkommens anzuwendende, im Einkommensteuerrecht geltende Zuflussprinzip in § 19 Abs 1 Satz 2 EStG 1988 enthält eine Aufweichung. Danach gelten Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören zugeflossen sind, in diesem Jahr als bezogen. Von diesen Grundsätzen muss auch bei der im Rahmen der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorzunehmenden Umrechnung der während des Anspruchszeitraums erzielten Einkünfte auf einen fiktiven Jahresbetrag ausgegangen werden, als auch dann, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss (hier: zum Karenzgeld) nicht das volle Kalenderjahr gegeben ist.OGH 10 ObS 136/09m, 10.11.2009
- Hier: Wenn nun für die Beurteilung der Einkünfte nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG nicht die im Jahr 2003 auf der Grundlage einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge relevant sind, sondern die auf die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2003 bezogenen, ist eine entsprechende Abgrenzung erforderlich, die dazu führt, dass nur die für die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2003 anfallenden Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge, die zwar im Jahr 2003 vorgeschrieben wurden, sich jedoch auf die im Jahr 2000 erzielten Einkünfte beziehen. In diesem Sinn sind die Werte in der Einnahmen-/Ausgaben- bzw Gewinn- und Verlustrechnung zu korrigieren, indem allenfalls abgezogene Sozialversicherungsbeiträge, die im Jahr 2003 vorgeschrieben wurden, dem Gewinn wiederum hinzuzurechnen sind.OGH 10 ObS 124/09x, 21.07.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 140/08y.OGH 10 ObS 62/09d, 12.05.2009
- Sind entsprechend § 8 Abs 1 Z 2 KBGG für die Beantwortung der Frage, ob die Zuverdienstgrenze überschritten wird oder nicht, den Einkünften des Komplementärs Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen, kann dabei nur der auf den Komplementär (entsprechend den Regeln über die Gewinnverteilung) entfallende Anteil relevant sein, würde doch sonst dem Komplementär auch die durch die Sozialversicherungsbeiträge bedingte Gewinnminderung der Kommanditisten zur Last fallen. Nur auf diese Weise kann auch die Vergleichbarkeit mit unselbständig Erwerbstätigen hergestellt werden.OGH 10 ObS 61/09g, 12.05.2009
- Die dem Kalenderjahr des Kinderbetreuungsgeldbezugszeitraums zugrunde liegenden Einkünfte sind um die darauf bezogenen Sozialversicherungsbeiträge zu erhöhen.OGH 10 ObS 61/09g, 12.05.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 133/08v.OGH 10 ObS 61/09g, 12.05.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 72/08y.OGH 10 ObS 54/09b, 12.05.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 81/08x.OGH 10 ObS 53/09f, 12.05.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 64/08x.OGH 10 ObS 45/09d, 12.05.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 93/08m.OGH 10 ObS 60/09k, 21.04.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 92/08i.OGH 10 ObS 59/09p, 21.04.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 88/08a.OGH 10 ObS 58/09s, 21.04.2009
- Aus diesen Gesetzeswortlaut (arg „... für jede weitere Person ...") ergibt sich, dass eine Unterhaltsverpflichtung für den Ehepartner bereits durch die Grundfreigrenze von 7.200 EUR erfasst ist, sodass eine weitere Freigrenzenerhöhung für den Ehepartner ausscheidet.OGH 10 ObS 57/09v, 21.04.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 82/08v.OGH 10 ObS 57/09v, 21.04.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 91/08t.OGH 10 ObS 56/09x, 21.04.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 87/08d.OGH 10 ObS 55/09z, 21.04.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 71/08a.OGH 10 ObS 52/09h, 21.04.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 79/08b.OGH 10 ObS 51/09m, 21.04.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 78/08f.OGH 10 ObS 50/09i, 21.04.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 77/08h.OGH 10 ObS 49/09t, 21.04.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 59/08m.OGH 10 ObS 48/09w, 21.04.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 66/08s.OGH 10 ObS 47/09y, 21.04.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 65/08v.OGH 10 ObS 46/09a, 21.04.2009
- Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 52/08g.OGH 10 ObS 43/09k, 21.04.2009
- Zu beachten ist allerdings auch, dass ein Zuverdienstmonat nur vorliegt, wenn während mehr als der Hälfte des Monats Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes bestanden hat, wobei dieser Monat dann als voller Anspruchsmonat zählt. Bei der Berechnung des Jahresbetrags sind nur diese Monate und nur die während dieser Monate zugeflossenen Einkünfte zu berücksichtigen.OGH 10 ObS 81/08x, 23.09.2008
- Hier: Zuverdienstgrenze gemäß § 2 Abs 1 Z 3 KBGG idF BGBl I 2001/103.OGH 10 ObS 81/08x, 23.09.2008
- Hier: Bei der Ermittlung des maßgebenden Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG (idF BGBl I 2001/103) sind grundsätzlich die Einkünfte des gesamten Jahres anzusetzen. Auch in diesem Bereich erfolgt eine Bereinigung der Einkünfte um abgezogene Pflichtbeiträge. Im Sinne einer Gleichbehandlung mit den Beziehern von Lohneinkünften soll es auch den selbständig Tätigen ermöglicht werden, eine zeitliche Zuordnung der auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte zu treffen. Voraussetzung dafür ist ein konkreter „Zuordnungsnachweis". Im Bereich der betrieblichen Einkünfte wird vom Vorliegen eines solchen Nachweises dann ausgegangen werden können, wenn ein rechnerischer Zwischenabschluss („Rumpfwirtschaftsjahr") erstellt wird. In weiterer Folge werden die auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte gleich den nichtselbständigen Einkünften auf einen Jahresbetrag hochgerechnet.OGH 10 ObS 71/08a, 23.09.2008
- Hier: Zuverdienstgrenze nach § 9 Abs 3 KBGG idF BGBl I 2001/103.OGH 10 ObS 64/08x, 23.09.2008
- Hier: Freigrenze nach § 12 Abs 1 iVm § 13 KBGG idF BGBl I 2001/103.OGH 10 ObS 59/08m, 23.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124063 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 64.
- OGH 10 ObS 104/25d, 18.11.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
KBGG idF BGBl I 2001/103 §2 Abs1 Z3; KBGG idF BGBl I 2001/103 §8; KBGG idF BGBl I 2001/103 §9; KBGG idF BGBl I 2001/103 §9 Abs3; KBGG idF BGBl I 2001/103 §12; KBGG idF BGBl I 2001/103 §13 letzter Satz; KBGG idF BGBl I 2001/103 §31 Abs2 zweiter Satz
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