Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 68/25k
Worum es ging: Kann ich rechtliche Einwände erst beim Höchstgericht vorbringen?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Der Staat schießt jenen gesetzlichen Unterhalt vor, den das Kind tatsächlich vom Unterhaltspflichtigen fordern kann. Hat das Kind eigenes Einkommen, wird der Unterhalt genauso berechnet wie sonst auch. Für den Vorschuss gilt keine eigene, günstigere Berechnung.
Wenn zwei Gerichte über die Zuständigkeit streiten, muss das Ersuchen um Entscheidung an das übergeordnete Gericht vom Richter ausgehen. Der Rechtspfleger darf das nicht selbst erledigen, weil Berichte an vorgesetzte Stellen dem Richter vorbehalten sind.
Wenn jemandem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist er den österreichischen Anspruchsberechtigten gleichgestellt und kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Auf welche Gründe die Zuerkennung gestützt wurde, spielt dabei keine Rolle. Gilt dieser Status nicht mehr, muss das Gericht eigenständig prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft weiterhin vorliegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 12.03.2025, 35 Pu 49/13x-76
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 01.07.2025, 45 R 367/25s
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Geschäftszahl
10Ob68/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. A*, 2. M*, und 3. S*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred-Adler-Straße 12/EG), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Juli 2025, GZ 45 R 367/25s, 45 R 368/25p, 45 R 369/25k-94, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Favoriten vom 12. März 2025, GZ 35 Pu 49/13x-76, 77 und 78, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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