Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 147/25m
Worum es ging: Zählt der Postweg mit, wenn ich beim falschen Gericht einbringe?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bringen Sie ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht ein, das es erst an das zuständige Gericht weiterleitet, so wird die Zeit dieser Weiterleitung in die Frist eingerechnet. Ihr Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim richtigen Gericht ankommt.
Bewertet wird das aufzuteilende Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden. Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückgehen, führen dagegen zu keiner Aufwertung.
Wenn gemeinsames Vermögen oder gemeinsame Ersparnisse kleiner geworden sind, wird das bei der Aufteilung berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn die Verringerung erst nach dem Ende des Zusammenlebens eingetreten ist.
Fehlt ein Teil des gemeinsamen Vermögens, wird sein Wert trotzdem in die Aufteilung einbezogen. Maßgeblich ist der Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Aufteilung gehabt hätte.
Sie wird als verspätet zurückgewiesen. Im Verfahren außer Streitsachen haben Sie dafür vierzehn Tage Zeit. Die Regeln der Zivilprozessordnung über die gerichtsfreie Zeit gelten hier nicht, die Frist läuft also auch im Sommer und um den Jahreswechsel weiter.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kufstein, 20.05.2025, 1 FAM 20/23w-73
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 21.08.2025, 55 R 45/25h-77
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Geschäftszahl
1Ob147/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H*, vertreten durch Dr. Herbert Pertl, Rechtsanwalt in Wörgl, gegen die Antragsgegnerin Ü*, vertreten durch Mag. Thomas Frischmann, Rechtsanwalt in Bad Häring, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. August 2025, GZ 55 R 45/25h-77, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 20. Mai 2025, GZ 1 FAM 20/23w-73, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
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