Welcher Wert zählt, wenn die Wohnung nicht mehr da ist?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten
Fehlt ein Teil des gemeinsamen Vermögens, wird sein Wert trotzdem in die Aufteilung einbezogen. Maßgeblich ist der Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Aufteilung gehabt hätte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Wurde das der Aufteilung unterliegende Gebrauchsvermögen verringert, ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen. Dabei kommt es auf den Wert an, den die Wohnung im Zeitpunkt der Aufteilung gehabt hätte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft.OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017
- Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen.OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017
- Der Nutzen, den ein geschiedener Ehegatte in der Zeit zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Rechtskraft der die Ausgleichszahlung ausrechnenden Entscheidung aus den der Aufteilung unterliegenden Sachen gezogen hat, kann bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung Berücksichtigung finden.OGH 1 Ob 68/00g, 28.03.2000
- Unter dem Wert des Fehlenden im Sinn des § 91 Abs 1 EheG ist der gemeine Wert zu verstehen.OGH 4 Ob 552/91, 10.09.1991
- Hier: Weitgehende Zerstörung des Inventars.OGH 6 Ob 502/88, 11.02.1988
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- Wertsteigerungen sind auch beim in die Aufteilung einbezogenen Fehlenden in gleicher Weise zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 677/87, 08.10.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057940 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 17.
- OGH 1 Ob 147/25m, 16.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 180/23m, 09.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 44/18d, 30.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 58/18p, 30.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §91 Abs1
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