Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 189/25b
Worum es ging: Kann ich im Verfahren zur Eintreibung bis zum Höchstgericht gehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch im Verfahren zur zwangsweisen Eintreibung gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung darüber, wann ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die dortigen Beschränkungen greifen daher ebenso.
Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.
Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn beide Instanzen entweder inhaltlich oder beide formal entschieden haben. Haben sie auf unterschiedlichen Ebenen entschieden, ist es keine Bestätigung.
In aller Regel nicht. Haben die ersten beiden Gerichte gleich entschieden, steht im Verfahren zur Eintreibung kein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof offen. Ausnahmen bestehen nur bei einstweiligen Verfügungen, bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und bei Anträgen auf Versagung der Vollstreckung. Für die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts gilt keine Ausnahme.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Wels, 05.06.2025, 12 E 4138/23i-52
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 17.09.2025, 22 R 170/25v-61
Zitierte Paragrafen
EO § 291c EO § 65 EO § 78 ZPO § 528
Entscheidungstext
26 Absätze, 3.301 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Geschäftszahl
3Ob189/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*, vertreten durch Dr. Helmut Blum und Mag. Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen die verpflichtete Partei R*, vertreten durch Mag. Ursula Schilchegger-Silber und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen 61.115,60 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 17. September 2025, GZ 22 R 170/25v-61, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 5. Juni 2025, GZ 12 E 4138/23i-52, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
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