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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 196/25z

Worum es ging: Bekommt der Antragsteller sofort recht, wenn ich zum Termin nicht komme?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Erscheint der Gegner trotz Ladung nicht, gilt seine Zustimmung als angenommen. Eine einstweilige Verfügung wird allein deshalb aber noch nicht erlassen.

Sie müssen den Anspruch, den Sie sichern wollen, nach Gegenstand und Rechtsgrund genau bezeichnen und die nötigen Tatsachen behaupten. Erst dann prüft das Gericht, ob der Anspruch ausreichend glaubhaft gemacht ist. Das Verfahren bleibt auf den genannten Rechtsgrund beschränkt; fehlt die genaue Bezeichnung, wird Ihr Antrag abgewiesen.

Wer ein Vorkaufsrecht oder ein Vorbestandsrecht durch ein Ersatzgeschäft umgeht, wird so behandelt, als hätte er die Erfüllung einer Bedingung absichtlich vereitelt. Der Belastete muss sich dann so behandeln lassen, als wäre der Kaufvertrag oder der Mietvertrag zustande gekommen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 402 EO § 56 EO § 78 ZPO § 528

Entscheidungstext

17 Absätze, 1.974 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

2Ob196/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei D*, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. I*, vertreten durch Dr. Günther John, Rechtsanwalt in Wien, und 2. M*, vertreten durch Probst Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die zweitbeklagte Partei, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2025, GZ 14 R 147/25b-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO und § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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