Kann man mein Vorkaufsrecht durch einen Umweg aushebeln?
günstig für Vorkaufsberechtigter betrifft Vorkaufsberechtigte, Käufer, Verkäufer, Mieter
Wer ein Vorkaufsrecht oder ein Vorbestandsrecht durch ein Ersatzgeschäft umgeht, wird so behandelt, als hätte er die Erfüllung einer Bedingung absichtlich vereitelt. Der Belastete muss sich dann so behandeln lassen, als wäre der Kaufvertrag oder der Mietvertrag zustande gekommen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Der Abschluss eines Umgehungsgeschäftes ist wie eine Bedingungsvereitlung zu beurteilen. Der durch ein Vorkaufsrechte oder Vorbestandsrechte Belastete muss sich dann so behandeln lassen, als wäre durch das zweckgleiche Umgehungsgeschäft der Kaufvertrag oder der Bestandvertrag abgeschlossen worden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier war aus dem Sicherungsantrag nicht ableitbar, weshalb eine Zahlung vor und eine Schenkung nach der Einräumung des Vorkaufsrechts einem den Vorkaufsfall auslösenden Kaufvertrag gleichkommen soll.OGH 2 Ob 196/25z, 18.12.2025
- Die mit dem Vorkaufsrecht Belastete muss sich so behandeln lassen, als wäre durch das Umgehungsgeschäft der Kaufvertrag abgeschlossen worden.OGH 2 Ob 89/13x, 28.03.2014
- Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls.OGH 2 Ob 89/13x, 28.03.2014
- Die absolute Vinkulierungswirkung eines gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts erstreckt sich auf alle schuldrechtlichen Modalitäten seiner Ausübung. Erst wenn der Verzicht auf ein solches Vorkaufsrecht oder dessen Nichtausübung feststeht, ist der veräußerungswillige Gesellschafter wieder berechtigt, über seinen Geschäftsanteil - ohne Umgehungsabsicht - durch Abtretung an einen anderen Gesellschafter wirksam zu verfügen, ohne dadurch nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags einen weiteren Vorkaufsfall auszulösen.OGH 1 Ob 8/00h, 22.02.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101995 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 2 Ob 196/25z, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 179/18v, 25.10.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 897 · Nebenbestimmungen bey Verträgen
- ABGB § 1072
- ABGB § 1078
- ABGB § 1090
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