Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 176/25f
Worum es ging: Wann ist eine Maßnahme am gemeinsamen Haus außergewöhnlich?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Maßnahme zur ordentlichen oder zur außerordentlichen Verwaltung gehört, wird nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt.
Was zur ordnungsgemäßen Erhaltung eines Hauses gehört, ist nicht allzu streng zu verstehen. An diesen Begriff wird kein besonders strenger Maßstab angelegt.
Arbeiten gegen Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, sind grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Kosten durchzuführen. Nur wenn der Aufwand im Verhältnis zum Wert der gesamten Liegenschaft wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist, besteht keine Pflicht zur Erhaltung mehr. Zählt die Sanierung noch zur Erhaltung, ist sie eine Sache der ordentlichen Verwaltung, und die Minderheit ist an einen gültigen Mehrheitsbeschluss gebunden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 16.10.2025, 53 R 286/25b-12
Zitierte Paragrafen
EO § 381 WEG 2002 § 28 ZPO § 526 ZPO § 528
Entscheidungstext
31 Absätze, 9.413 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Geschäftszahl
5Ob176/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei S*, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger, Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg gegen die beklagten Parteien und Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * KG *, 2. Ö* GmbH, FN *, beide vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, hier: einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 53 R 286/25b-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 EO) zurückgewiesen.
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