Wann ist eine Maßnahme am gemeinsamen Haus außergewöhnlich?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Ob eine Maßnahme zur ordentlichen oder zur außerordentlichen Verwaltung gehört, wird nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Der Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrundezulegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Entfernung einer nicht mehr benützbaren Aufzugsanlage und Errichtung eines neuen Lifts - außerordentliche Verwaltung.OGH 3 Ob 144/08k, 11.07.2008
- Dass der vereinbarte Hauptmietzins nur 60 % des zulässigen Richtwertmietzinses beträgt, rechtfertigt für sich alleine nicht die Wertung des Mietvertrages als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme.OGH 2 Ob 244/07g, 17.12.2007
- Bei der Beurteilung, welcher Kostenaufwand den Rahmen der ordentlichen Verwaltung überschreiten würde, ist allerdings kein allzu strenger Maßstab anzulegen.OGH 5 Ob 256/07v, 20.11.2007
- Die von Lehre und Rechtsprechung zur ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB entwickelten Grundsätze sind für die Definition der ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG nur bedingt anwendbar.OGH 5 Ob 26/07w, 20.03.2007
- Bei der Abgrenzung der ordentlichen Verwaltung von der außerordentlichen sind insbesondere die mit der geplanten Änderung einhergehenden Kosten zu berücksichtigen, wenngleich in diesem Punkt eine eher großzügige Betrachtung geboten ist.OGH 5 Ob 301/01b, 12.03.2002
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- Die Abgrenzung erfolgt immer nach den Umständen des Einzelfalls.OGH 1 Ob 98/01w, 26.06.2001
- Hier: Vereinbarung eines ungewöhnlich niedrigen Mietzinses kann wegen besonderer Umstände des Einzelfalls noch Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sein.OGH 1 Ob 98/01w, 26.06.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041383 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 5 Ob 176/25f, 18.12.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 78/22v, 28.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 61/21t, 27.01.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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