Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 205/25f
Worum es ging: Prüft das Gericht vor der Pfändung, was ich schulde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht prüft bei einem Antrag auf Zwangsvollstreckung nur, ob das Begehren durch den vorliegenden Titel gedeckt ist. Es untersucht nicht, was Sie nach dem Gesetz schulden würden, sondern nur, wozu Sie im Titel verpflichtet wurden.
Verurteilt ein Titel mehrere Verpflichtete, ohne ausdrücklich zu sagen, dass jeder für alles haftet, kann gegen den Einzelnen nur der auf ihn entfallende Kopfteil eingetrieben werden. Bei zwei Verpflichteten ist das die Hälfte.
Ja, wenn das Verbot im Grundbuch vor dem Recht des betreibenden Gläubigers eingetragen wurde. Dann kann die Liegenschaft nur versteigert werden, wenn die Person zustimmt, zu deren Gunsten das Verbot eingetragen ist. Ein erst später eingetragenes Verbot hindert die Versteigerung dagegen nicht.
Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, die Liegenschaft zu belasten oder zu verkaufen, hindert die Zwangsvollstreckung nicht, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte nach dem Titel gemeinsam für dieselbe Schuld haften. Das gilt auch dann, wenn sie nicht in Gütergemeinschaft leben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Krems an der Donau als Rekursgericht, 20.11.2025, 1 R 144/25v-31
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Geschäftszahl
3Ob205/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. R*, und 2. W*, beide vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 91.149 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 20. November 2025, GZ 1 R 144/25v-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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