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Schützt ein eingetragenes Verkaufsverbot mein Haus vor der Versteigerung?

günstig für Eigentümer betrifft Liegenschaftseigentümer, Gläubiger, Ehegatten, Eltern, Kinder
Ja, wenn das Verbot im Grundbuch vor dem Recht des betreibenden Gläubigers eingetragen wurde. Dann kann die Liegenschaft nur versteigert werden, wenn die Person zustimmt, zu deren Gunsten das Verbot eingetragen ist. Ein erst später eingetragenes Verbot hindert die Versteigerung dagegen nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (20 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1976)

Ein rechtswirksam einverleibtes, dem Pfand- oder Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers vorausgehendes Veräußerungsverbot hindert die Zwangsversteigerung der Liegenschaft, soferne nicht der Verbotsberechtigte der Zwangsversteigerung zustimmt (Heller-Berger-Stix II S 1090, SZ 19/265, SZ 27/93, EvBl 1962/506 uva - vgl auch SZ 15/17).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002625 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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