Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 117/25d
Worum es ging: Was gilt, wenn im Streit ausländisches Recht anzuwenden ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es so angewendet werden wie in seinem Ursprungsland. Eine dort gefestigte Ansicht in Rechtsprechung und Lehre darf nicht übergangen werden. Nur in dieser Hinsicht kann sich eine Frage für das Höchstgericht stellen.
Hat das Berufungsgericht das ausländische Recht so ausgelegt, wie es die dortige Rechtsprechung und Lehre tun, ist das nicht zu beanstanden. Dass der Oberste Gerichtshof dazu selbst noch nichts gesagt hat, spielt dann keine Rolle. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Hängt die Entscheidung von einer Frage des Unionsrechts ab, kann der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden, wenn dem Gericht zweiter Instanz dabei ein schwerer Fehler unterlaufen ist. Maßstab ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Dass der Oberste Gerichtshof zu einer Frage des Unionsrechts noch nicht entschieden hat, macht Ihr Rechtsmittel allein noch nicht zulässig. Für die Auslegung des Unionsrechts hat der Europäische Gerichtshof die Leitfunktion. Hat dieser die Frage bereits entschieden, ist Ihr Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Berufungsgericht davon abweicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 03.07.2024, 50 R 182/23f-85
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Geschäftszahl
5Ob117/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, gegen die beklagten Parteien 1. A*, 2. N*, beide vertreten durch Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.783,34 EUR sA (AZ 10 C 363/20k) und 1.877,89 EUR sA (AZ 10 C 87/22z) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 2024, GZ 50 R 182/23f-85, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 31. August 2023, GZ 10 C 363/20k-78, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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