Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.01.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 117/25d

Worum es ging: Was gilt, wenn im Streit ausländisches Recht anzuwenden ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es so angewendet werden wie in seinem Ursprungsland. Eine dort gefestigte Ansicht in Rechtsprechung und Lehre darf nicht übergangen werden. Nur in dieser Hinsicht kann sich eine Frage für das Höchstgericht stellen.

Hat das Berufungsgericht das ausländische Recht so ausgelegt, wie es die dortige Rechtsprechung und Lehre tun, ist das nicht zu beanstanden. Dass der Oberste Gerichtshof dazu selbst noch nichts gesagt hat, spielt dann keine Rolle. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Hängt die Entscheidung von einer Frage des Unionsrechts ab, kann der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden, wenn dem Gericht zweiter Instanz dabei ein schwerer Fehler unterlaufen ist. Maßstab ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Dass der Oberste Gerichtshof zu einer Frage des Unionsrechts noch nicht entschieden hat, macht Ihr Rechtsmittel allein noch nicht zulässig. Für die Auslegung des Unionsrechts hat der Europäische Gerichtshof die Leitfunktion. Hat dieser die Frage bereits entschieden, ist Ihr Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Berufungsgericht davon abweicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

50 Absätze, 16.310 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Geschäftszahl

5Ob117/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, gegen die beklagten Parteien 1. A*, 2. N*, beide vertreten durch Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.783,34 EUR sA (AZ 10 C 363/20k) und 1.877,89 EUR sA (AZ 10 C 87/22z) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 2024, GZ 50 R 182/23f-85, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 31. August 2023, GZ 10 C 363/20k-78, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail