Kann ich zum Höchstgericht, weil es zu EU-Recht nichts entschied?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Dass der Oberste Gerichtshof zu einer Frage des Unionsrechts noch nicht entschieden hat, macht Ihr Rechtsmittel allein noch nicht zulässig. Für die Auslegung des Unionsrechts hat der Europäische Gerichtshof die Leitfunktion. Hat dieser die Frage bereits entschieden, ist Ihr Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Berufungsgericht davon abweicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2021)
Das Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer Frage des Unionsrechts begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Dies folgt aus der Leitfunktion des Europäischen Gerichtshofs für die Auslegung des Unionsrechts (Art 267 AEUV). Hat er eine konkrete Frage entschieden, so ist die Revision nur zulässig, wenn das Berufungsgericht von dieser Entscheidung abweicht; das Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schadet in diesem Fall – ebenso wie bei einem acte claire – nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage nach dem Schutzzweck der DSGVO betrifft eine Frage des Unionsrechts.OGH 6 Ob 70/24y, 15.05.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133681 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 5 Ob 117/25d, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 70/24y, 15.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 12/24h, 25.04.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §62 Abs1
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