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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.01.2026 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 125/25f

Worum es ging: Wozu dient die Abrechnung über die Rücklage im Haus?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Abrechnung über die Rücklage soll die Eigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, den ihr herauszugebenden Überschuss zu berechnen. Sie muss daher zeigen, was die Miteigentümer eingezahlt haben und wie viel davon für Aufwendungen verbraucht wurde.

Aus einer ordnungsgemäßen Abrechnung über die Rücklage müssen Sie ablesen können, welche Einzahlungen die Miteigentümer zu welchen Fälligkeitsterminen geleistet haben und wer offen geblieben ist. Ebenso müssen die Entnahmen samt den dazugehörigen Belegen und schließlich der Saldo ersichtlich sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 31 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

30 Absätze, 5.614 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Geschäftszahl

5Ob125/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft *, vertreten durch Gewessler Rechtsanwaltsges.m.b.H. in Wien gegen die Antragsgegnerin t*, vertreten durch PARLAW Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 31 Abs 3 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 20. Mai 2025, GZ 22 R 15/25y-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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