Welche Angaben muss die Abrechnung über die Rücklage enthalten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Verwalterschlussrechnung erfüllte nicht die Anforderungen gemäß § 31 Abs 3 WEG, weil sich daraus nicht der Gesamtbetrag der Einnahmen ergab und die in zwei Beilagen aufgelisteten Beträge nicht übereinstimmten.OGH 5 Ob 125/25f, 29.01.2026
- Die Rechnungslegungspflicht nach § 31 Abs 3 WEG umfasst selbstverständlich wie jede andere dem Verwalter obliegende Rechnungslegungspflicht nach den Regeln des § 34 Abs 3 WEG auch die Verpflichtung, Belegeinsicht zu gewähren.OGH 5 Ob 9/10z, 11.02.2010
- Ob es ausreicht, dem Verwalter spruchgemäß „nur" einen Auftrag zur (Ergänzung der) Rechnungslegung zu erteilen, wobei sich die beanstandeten Mängel aus der Begründung der Entscheidung ergeben, oder ob es notwendig ist, dem Verwalter bereits im Spruch konkrete Ergänzungen aufzutragen, hängt vom Einzelfall ab.OGH 5 Ob 257/06i, 14.12.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110526 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 125/25f, 29.01.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 178/23x, 04.07.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 31 · Rücklage
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.
Rückständige Betriebskostenanteile säumiger Miteigentümer macht der Verwalter im eigenen Namen bei Gericht geltend. Das gilt auch dann, wenn die offenen Beträge zwischenzeitlich vorgestreckt wurden, etwa von den übrigen Miteigentümern.