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Welche Angaben muss die Abrechnung über die Rücklage enthalten?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Eigentümergemeinschaft
Aus einer ordnungsgemäßen Abrechnung über die Rücklage müssen Sie ablesen können, welche Einzahlungen die Miteigentümer zu welchen Fälligkeitsterminen geleistet haben und wer offen geblieben ist. Ebenso müssen die Entnahmen samt den dazugehörigen Belegen und schließlich der Saldo ersichtlich sein.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Aus der ordnungsgemäßen Abrechnung über die Rücklage müssen die Einzahlungen der Miteigentümer, gegliedert nach Fälligkeitsterminen, die gegebenenfalls unterlassene Einzahlung seitens einzelner Miteigentümer (Außenstände) sowie die getätigten Entnahmen unter Anschluss der entsprechenden Belege sowie schließlich der Saldo zu entnehmen sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110526 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Beanstandung der Verwalterabrechnung

Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.

günstig für Verwalter Verwalter klagt Betriebskosten ein

Rückständige Betriebskostenanteile säumiger Miteigentümer macht der Verwalter im eigenen Namen bei Gericht geltend. Das gilt auch dann, wenn die offenen Beträge zwischenzeitlich vorgestreckt wurden, etwa von den übrigen Miteigentümern.

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