Wozu dient die Abrechnung über die Rücklage im Haus?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist die Höhe des Überschusses nicht strittig, kann im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 31 Abs 3 WEG auch der bloße Herausgabeanspruch durchgesetzt werden.OGH 5 Ob 148/13w, 20.05.2014
- Die Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Rücklage ist allein legitimiert, den gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verwiesenen Antrag gemäß § 31 Abs 3 WEG auf Legung der Verwalterschlussrechnung und Herausgabe des Überschusses zu stellen. Ist ein neuer Verwalter bestellt, hat zwar die Herausgabe der Rücklage ausschließlich an diesen als Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen; das ändert aber nichts an der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, für die der neue Verwalter lediglich nach der Vertretungsordnung des § 18 Abs 2 WEG als Organ einschreitet.OGH 5 Ob 148/13w, 20.05.2014
- In einem Verfahren nach § 31 Abs 3 WEG wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses ist zur Feststellung des „Überschusses" die Ermittlung jenes Betrags Voraussetzung, der von den Zahlungen der Miteigentümer nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft vorhanden sein muss. In diesem Zusammenhang wären Fragen berechtigter Abzüge für Aufwendungen aus der Rücklage als Vorfrage zu beantworten.OGH 5 Ob 254/09b, 19.01.2010
- Ob es ausreicht, dem Verwalter spruchgemäß „nur" einen Auftrag zur (Ergänzung der) Rechnungslegung zu erteilen, wobei sich die beanstandeten Mängel aus der Begründung der Entscheidung ergeben, oder ob es notwendig ist, dem Verwalter bereits im Spruch konkrete Ergänzungen aufzutragen, hängt vom Einzelfall ab.OGH 5 Ob 257/06i, 14.12.2006
- Der frühere Verwalter ist zur Rechnungslegung über die Rücklage für den gesamten Zeitraum seiner Verwaltung verpflichtet, ohne dass er durch die in den vergangenen Jahren den Miteigentümern darüber gelegte jährliche Abrechnung von dieser Pflicht befreit wäre.OGH 5 Ob 257/06i, 14.12.2006
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- Unter „Überschuss" ist der Betrag zu verstehen, der von den Einzahlungen der Miteigentümer nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft vorhanden sein muss.OGH 5 Ob 96/01f, 24.04.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110525 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 125/25f, 29.01.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 178/23x, 04.07.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 31 · Rücklage
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Rücklage ist keinem bestimmten Zweck mehr fest gewidmet. Sie darf für alle Aufwendungen der Liegenschaft verwendet werden, die über die alltägliche Gebarung des Verwalters hinausgehen. Dazu zählt auch, größere Finanzierungslücken zu überbrücken, die durch zahlungsunfähige Miteigentümer entstehen.
Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.