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Wozu dient die Abrechnung über die Rücklage im Haus?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Eigentümergemeinschaft
Die Abrechnung über die Rücklage soll die Eigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, den ihr herauszugebenden Überschuss zu berechnen. Sie muss daher zeigen, was die Miteigentümer eingezahlt haben und wie viel davon für Aufwendungen verbraucht wurde.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Die Abrechnung nach § 16 Abs 3 WEG soll die Wohnungseigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, die Höhe des ihr herauszugebenden „Überschusses", das heißt den Betrag, der von den von den Miteigentümern auf die Rücklage eingezahlten Beträgen nach Abzug der hievon gemäß § 19 WEG verwendeten Beträge vorhanden sein muss, festzustellen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110525 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Verwendung der Rücklage im Haus

Die Rücklage ist keinem bestimmten Zweck mehr fest gewidmet. Sie darf für alle Aufwendungen der Liegenschaft verwendet werden, die über die alltägliche Gebarung des Verwalters hinausgehen. Dazu zählt auch, größere Finanzierungslücken zu überbrücken, die durch zahlungsunfähige Miteigentümer entstehen.

günstig für Verwalter Beanstandung der Verwalterabrechnung

Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.

Verwandte Fragen

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