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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.01.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 194/25b

Worum es ging: Gilt eine Zustellung an mich, obwohl ich einen Vertreter habe?

Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie für den Rechtsstreit eine Vollmacht erteilt, ist an den Bevollmächtigten zuzustellen. Eine Zustellung, die dagegen verstößt, ist wirkungslos.

Ist ein Bevollmächtigter bestellt, ist er der Empfänger der Zustellung und nicht bloß eine Ersatzstelle. Die Zustellung an ihn ist rechtswirksam.

Auch ein Ihnen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebener Rechtsanwalt darf sich vertreten lassen. Hat er nach außen nicht erklärt, wie weit diese Vertretung reicht, muss das Erstgericht weiterhin an ihn selbst zustellen und nicht unmittelbar an seinen Vertreter.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 24 AußStrG § 65 ZPO Art. 31 ZPO § 64 ZPO § 93

Entscheidungstext

30 Absätze, 4.153 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Geschäftszahl

5Ob194/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache des R* S*, geboren am * 2017, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter A* S*, vertreten durch Mag. Philip Wurm, MBA, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2025, GZ 43 R 701/25v-83, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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