ZPO § 93
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bis Sie dem Gericht die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts angezeigt haben, gehen alle Zustellungen weiter an Ihren bisherigen Vertreter. Das gilt auch für jene Zustellungen, die das Gericht von sich aus vornimmt, und ebenso im Verwaltungsverfahren.
Haben Sie für den Rechtsstreit eine Vollmacht erteilt, ist an den Bevollmächtigten zuzustellen. Eine Zustellung, die dagegen verstößt, ist wirkungslos.
Ist ein Bevollmächtigter bestellt, ist er der Empfänger der Zustellung und nicht bloß eine Ersatzstelle. Die Zustellung an ihn ist rechtswirksam.
Haben Sie einen Vertreter bestellt, muss das Gericht diesem zustellen. Eine zusätzliche Zustellung an Sie selbst löst keine Frist aus. Für den Beginn der Rechtsmittelfrist zählt allein die Zustellung an Ihren Vertreter.
Klagen Sie die Republik Österreich oder eine ähnliche staatliche Einrichtung, darf das Gericht die Schriftstücke nur an die Finanzprokuratur schicken. Diese vertritt den Staat vor Gericht. Eine Zustellung an eine andere Stelle bleibt wirkungslos und muss von Amts wegen wiederholt werden.
Ja. Die Regel über die Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter gilt auch im Außerstreitverfahren. Haben Sie einen Vertreter bestellt, bekommt er die Schriftstücke.
Haben Sie im Exekutionsverfahren einen Vertreter bekanntgegeben, sind die Beschlüsse über die grundbücherlichen Eintragungen und Löschungen nach dem Zuschlag diesem Vertreter zuzustellen. Die Vollmacht deckt auch Zustellungen in unmittelbar damit zusammenhängenden Angelegenheiten.
Auch ein Ihnen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebener Rechtsanwalt darf sich vertreten lassen. Hat er nach außen nicht erklärt, wie weit diese Vertretung reicht, muss das Erstgericht weiterhin an ihn selbst zustellen und nicht unmittelbar an seinen Vertreter.
Ja. Die Berechtigung, Zustellungen entgegenzunehmen, erstreckt sich auch auf unmittelbar zusammenhängende Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der Prozessvollmacht gedeckt sind. Eine bei der Anmeldung einer Insolvenzforderung ausgewiesene Vollmacht gilt daher auch für das anschließende Verwertungsverfahren.
Nein. Haben Sie einem Rechtsanwalt für ein Verfahren Vollmacht erteilt, muss das Gericht an ihn zustellen. Das gilt auch für Streitigkeiten, die mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängen und von der Vollmacht gedeckt sind. Eine Zustellung an Sie persönlich setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang.