Zählt bei der Auslegung eines Vertrags auch späteres Verhalten?
betrifft Vertragsparteien, Käufer, Verkäufer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Bei der Auslegung eines Vertrags berücksichtigt das Gericht das gesamte Verhalten der Parteien und den Zweck ihrer Erklärungen. Auch was nach dem Vertragsabschluss geschah, kann herangezogen werden. Das gilt aber nur, wenn sich darin zeigt, was die Parteien schon beim Abschluss wollten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 19.02.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Bei der Auslegung von Verträgen ist das Gesamtverhalten der Parteien und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen. Nachfolgendes Verhalten ist zur Interpretation dann heranzuziehen, wenn sich darin die bei Vertragsschluss bestandene Parteiabsicht manifestiert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nachfolgendes Verhalten der Partei beziehungsweise ihres Vertreters; Vergleichsabschluss.OGH 1 Ob 256/05m, 04.04.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110838 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 9.
- OGH 9 ObA 62/25w, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 192/23p, 20.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 56/19d, 28.11.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 54/19k, 25.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 152/16p, 23.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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