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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2026 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 2/26d

Worum es ging: Wann darf das Gericht in die Erziehung meiner Familie eingreifen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Kindschaftsrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die Familie ihre Angelegenheiten selbst regelt. Dieser Grundsatz ist aber gemeinsam mit jener Regel zu lesen, nach der das Gericht eingreift, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.

Muss die Obsorge übertragen werden, kommen zuerst Verwandte, andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen in Frage. Erst wenn es solche Personen nicht gibt, wird der Kinder- und Jugendhilfeträger damit betraut.

Ja. Verweigern Eltern den Schulbesuch und zugleich die beim Heimunterricht vorgesehenen Prüfungen, gefährden sie das Wohl des Kindes. Ohne Pflichtschulabschluss und ohne Nachweis darüber sind die Entwicklungs- und Berufsmöglichkeiten des Kindes massiv eingeschränkt. Dass das Kind auch außerhalb der Schule Fortschritte macht, beseitigt die Gefährdung nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 181 ABGB § 209 AußStrG § 62

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.689 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Geschäftszahl

3Ob2/26d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. T*, geboren * 2011, und 2. L*, geboren * 2012, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern D*, und T*, beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Dezember 2025, GZ 25 R 63/25d-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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