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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.02.2026 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 65/25i

Worum es ging: Bleibt der gemeinsame Haushalt bestehen, wenn jemand länger abwesend ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch bei längerer Abwesenheit muss nicht auf das Ende des gemeinsamen Haushalts geschlossen werden. Entscheidend ist nicht bloß die Dauer, sondern die Willensrichtung der Betroffenen. Ist die Abwesenheit bloß krankheitsbedingt, bleibt der gemeinsame Haushalt auch bei längerer Dauer bestehen, solange die Absicht zur Rückkehr fortbesteht und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Für die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Hat das Berufungsgericht darüber ohne grundsätzlichen Rechtsirrtum entschieden, prüft der Oberste Gerichtshof diese Einzelfallentscheidung nicht mehr nach.

Wer behauptet, in den Mietvertrag eintreten zu dürfen, muss die Voraussetzungen dafür beweisen. Dasselbe gilt, wenn Sie einer Kündigung entgegenhalten, es gebe eine eintrittsberechtigte Person. Ist bewiesen, dass der Hauptmieter zurückkehren wollte, etwa aus einem Pflegeheim, muss die Gegenseite beweisen, dass eine Rückkehr aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 14 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.556 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Geschäftszahl

6Ob65/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der zu AZ 11 C 43/21x klagenden (und zu AZ 11 C 569/20y jeweils des Bezirksgerichts Innsbruck beklagten) Partei I* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Helfried Penz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die zu AZ 11 C 43/21x beklagte Partei Verlassenschaft nach H*, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. T*, dieser vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der zu AZ 11 C 569/20y klagenden Partei Mag. T*, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (zu AZ 11 C 43/21x) Aufkündigung und Räumung und (zu AZ 11 C 569/20y) wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der zu AZ 11 C 43/21x klagenden (und zu AZ 11 C 569/20y beklagten) Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Februar 2025, GZ 5 R 131/24m-48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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