Wonach beurteilt das Gericht einen gemeinsamen Haushalt?
günstig für Angehöriger betrifft Mieter, Angehörige, Vermieter, Lebensgefährte
Für die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Hat das Berufungsgericht darüber ohne grundsätzlichen Rechtsirrtum entschieden, prüft der Oberste Gerichtshof diese Einzelfallentscheidung nicht mehr nach.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Bei der Beurteilung der Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes iS § 14 Abs 3 MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob in einem konkreten Fall die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes vorliegt, ist eine darauf aufbauende und von grundsätzlichen Rechtsirrtümern freie Fallentscheidung gemäß § 502 Abs 1 ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (so schon 5 Ob 1532, 1533/91).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Tochter der Mieterin zog im März 2016 bei der Mieterin ein. Die Mieterin hielt sich ab März 2020 zu Wohnzwecken in ihrer Eigentumswohnung auf.OGH 7 Ob 176/25w, 19.11.2025
- Dies gilt dann nicht, wenn die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen bei der Beurteilung des Einzelfalls überschritten werden oder wenn dem Berufungsgericht gravierende Entscheidungsfehler unterlaufen.OGH 1 Ob 333/97w, 24.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107188 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 20.
- OGH 6 Ob 65/25i, 24.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 176/25w, 19.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 91/24h, 21.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 241/20g, 28.06.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12 · Abtretung des Mietrechts
- MRG § 14 · Mietrecht im Todesfall
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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