Bleibt der gemeinsame Haushalt bestehen, wenn jemand länger abwesend ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein gemeinsamer Haushalt mehr, wenn der Revisionswerber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt hat.OGH 7 Ob 168/06s, 30.08.2006
- Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Mieter selbst erkrankt bzw pflegebedürftig wird, oder ein (Mit-)Mieter seine pflegebedürftige Ehegattin (ebenfalls Mitmieterin) ins "Seniorenheim" begleitet, um sie nicht allein zu lassen, es jedoch für möglich hält, nach ihrem Tod wieder in die Wohnung zurückzukehren.OGH 9 Ob 42/03x, 04.06.2003
- Der gemeinsame Haushalt wird auch nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in ein Pflegeheim beendet. Hat der Hauptmieter die Absicht, im Falle der Ermöglichung einer Betreuung zu Hause oder auch nach einer allfälligen Besserung seines Gesundheitszustands in die Mietwohnung zurückzukehren und wäre eine solche Rückkehr aufgrund objektiver Tatsachen nicht schlechthin (objektiv betrachtet) ausgeschlossen, wird der gemeinsame Haushalt iSd § 14 Abs 3 MRG durch die vorläufige Unterbrechung des Zusammenlebens nicht aufgehoben.OGH 1 Ob 255/98a, 23.02.1999
- Wenn also eine Rückkehr des Hauptmieters in seine Mietwohnung nicht jedenfalls ausscheidet, ist für das Fortbestehen eines gemeinsamen Haushalts nur dessen Willensbekundung von Bedeutung.OGH 1 Ob 79/97t, 29.04.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069705 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 6 Ob 65/25i, 24.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 241/20g, 28.06.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12 · Abtretung des Mietrechts
- MRG § 14 · Mietrecht im Todesfall
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wenn Sie nur gelegentlich in der Wohnung des Mieters übernachten oder sich dort bloß aufhalten, um den kranken Mieter zu pflegen, besteht kein gemeinsamer Haushalt. Damit fehlt eine Voraussetzung dafür, nach seinem Tod in den Mietvertrag einzutreten.
Geht es um einen andauernden Zustand, wird besonders streng geprüft, ob der Vermieter stillschweigend auf die Kündigung verzichtet hat. Ein solcher Verzicht wird also nur unter strengen Voraussetzungen angenommen.