Wer muss beweisen, dass ich in den Mietvertrag eintrete?
günstig für Angehöriger betrifft Mieter, Angehörige, Vermieter
Wer behauptet, in den Mietvertrag eintreten zu dürfen, muss die Voraussetzungen dafür beweisen. Dasselbe gilt, wenn Sie einer Kündigung entgegenhalten, es gebe eine eintrittsberechtigte Person. Ist bewiesen, dass der Hauptmieter zurückkehren wollte, etwa aus einem Pflegeheim, muss die Gegenseite beweisen, dass eine Rückkehr aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs 3 MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet, oder auch derjenige, der vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei wegen eines eintrittsberechtigten Dritten nicht verwirklicht. Beweist in diesem Zusammenhang die beklagte Partei die Willensbekundung des Hauptmieters, künftig in das Bestandobjekt - hier nach einem Aufenthalt in einem Altersheim (Pflegeheim) - zurückzukehren, hat die klagende Partei zu behaupten und zu beweisen, dass eine solche Rückkehr aufgrund bestimmter objektiver Tatsachen ausgeschlossen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Können Feststellungen über die Absichten der Erblasserin, für den Fall der Besserung in ihre Wohnung zurückzukehren, aufgrund deren Krankheitsbilds deshalb nicht getroffen werden, weil sie außerstande war, ihren Willen zu artikulieren, so kann dies aber nicht der eintrittsberechtigten Enkelin zur Last fallen. Liegt keine dagegen sprechende Willensbekundung des Mieters vor Eintritt der Krankheit vor, etwa die Anmeldung für die Aufnahme in ein Altenheim, die Äußerung, die Mietrechte aufgeben zu wollen oder den Haushalt aufzulösen, oder ähnliche Äußerungen, ist zu unterstellen, dass jeder Kranke bei Änderung der Umstände in die vor Ausbruch der Krankheit kraft Mietrechts benützte Wohnung zurückkehren wolle.OGH 1 Ob 218/97h, 27.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107852 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 13.
- OGH 6 Ob 65/25i, 24.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 91/24h, 21.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 241/20g, 28.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 8/19s, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 105/18a, 24.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 16/18h, 20.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 14 · Mietrecht im Todesfall
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