Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 216/25b

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass die Wohnung nicht brauchbar war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Kann der Mieter das Mietobjekt nicht wie vereinbart gebrauchen, muss der Vermieter beweisen, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den vereinbarten Gebrauch zu verschaffen. Die Beweislast liegt also bei ihm.

Der Vermieter schuldet die vereinbarte Qualität des Mietobjekts während der gesamten Vertragszeit. Fehlt sie, erfüllt er den Vertrag insoweit nicht, und der Mieter kann für einen dadurch entstandenen Schaden Ersatz verlangen. Hat der Mieter den Mangel und den Schaden nachgewiesen, muss sich der Vermieter entlasten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1093 ABGB § 1096 ABGB § 1298 ABGB § 1313a ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 528a

Entscheidungstext

31 Absätze, 5.545 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Geschäftszahl

7Ob216/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* J*, vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 42.446,67 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2025, GZ 1 R 95/25h-66, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. Juli 2025, GZ 9 Cg 8/23m-62, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail