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Wer muss beweisen, dass die Wohnung nicht brauchbar war?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Kann der Mieter das Mietobjekt nicht wie vereinbart gebrauchen, muss der Vermieter beweisen, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den vereinbarten Gebrauch zu verschaffen. Die Beweislast liegt also bei ihm.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (26 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1969)

Der Vermieter hat gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass er alle ihm zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen (vgl MietSlg 20137).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020873 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 26.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Beweislast für Mängel des Mietobjekts

Sie als Mieter. Wollen Sie weniger zahlen oder den Vertrag vorzeitig auflösen, müssen Sie den Mangel und die eingeschränkte Brauchbarkeit beweisen. Dasselbe gilt für ernste Schäden, bei denen die Erhaltungspflicht nicht auf Sie abgewälzt werden dürfte, und dafür, dass ein verbliebener Rest an Nutzungsmöglichkeit Ihnen gar nichts gebracht hätte.

günstig für Vermieter Beweislast beim künftigen Wohnbedarf

Diesen Beweis müssen Sie als Mieter führen. Berufen Sie sich darauf, die Wohnung in naher Zeit wieder zu benötigen, trifft Sie die Beweispflicht; das gilt auch, wenn Sie den Bedarf einer eintrittsberechtigten Person geltend machen.

Verwandte Fragen

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