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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 5/26p

Worum es ging: Darf ein neues Gesetz mir bereits erworbene Rechte rückwirkend nehmen?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Gesetzgeber darf Gesetze grundsätzlich auch rückwirkend erlassen und dabei sogar bereits entstandene Rechtspositionen und Anwartschaften wieder beseitigen. Die Rückwirkung muss aber mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sein. Nicht rückwirkend gelten dürfen Strafgesetze.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Teilt der Oberste Gerichtshof Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Bestimmung nicht, liegt darin allein keine Frage, die seine Anrufung rechtfertigt.

Dass es zur Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Gesetzesstelle noch keine höchstgerichtliche Entscheidung gibt, macht Ihren Fall noch nicht zu einer erheblichen Rechtsfrage. Allein damit können Sie den Weg zum Obersten Gerichtshof also nicht begründen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

32 Absätze, 5.653 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Geschäftszahl

2Ob5/26p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Karlheinz De Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. T*, vertreten durch Mag. Christiane Hoja-Trattnig, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, und 2. Fachverband der Versicherungsunternehmen, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch AHP Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 25.248 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilzwischen- und Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2025, GZ 3 R 206/25a-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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