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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.03.2026 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 151/25d

Worum es ging: Kann ich mein Rechtsmittel noch zurückziehen, wenn schon entschieden ist?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden und die Entscheidung hinausgegeben, wirkt eine Zurückziehung Ihres Rechtsmittels nicht mehr. Sie ist dann gegenstandslos.

Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.

Sie können Ihren Antrag zurückziehen, solange die bewilligte Eintragung noch nicht tatsächlich durchgeführt ist. Wurde noch gar nichts bewilligt, richtet sich die Zurückziehung nach den allgemeinen Regeln des Verfahrens außer Streitsachen.

Nein. Ist die bewilligte Eintragung einmal vollzogen, können Sie den Antrag nicht mehr zurückziehen. Dafür kommt es weder auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses noch auf dessen Rechtskraft an. Liegt noch keine bewilligende Entscheidung vor, gelten die allgemeinen Regeln des Außerstreitverfahrens.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 11 GBG 1955 § 75

Entscheidungstext

18 Absätze, 1.931 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

5Ob151/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin P*gmbH, *, vertreten durch Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, wegen Einverleibung einer Simultanhypothek, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Juni 2025, AZ 32 R 34/25p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 31. Jänner 2025, TZ 4026/2024, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Grundbuchsantrags wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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