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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 11

Zurücknahme des Antrags § 11. (1)Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgenommen werden. Wurde ein zulässiges Rechtsmittel erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, allerdings nur unter Verzicht auf den Anspruch oder mit Zustimmung des Antragsgegners, zurückgenommen werden; im Umfang der Zurücknahme des Antrags wird der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Kostenzusprüche an andere Parteien - wirkungslos; dies hat das Rechtsmittelgericht mit Beschluss festzustellen. (2)Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet, wenn das Gericht erster Instanz nicht ausspricht, dass es das Verfahren von Amts wegen fortsetzt. Nach der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden. (3)Soweit mit der Zurücknahme des Antrags auch wirksam auf den zugrunde liegenden Anspruch verzichtet wurde, kann er nicht neuerlich geltend gemacht werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Schicken Sie ein Rechtsmittel mit der Post, werden die Tage des Postwegs nur dann nicht in die Frist eingerechnet, wenn Sie es an das zuständige Gericht adressiert haben. Bei falscher Adresse zählt erst das Einlangen beim richtigen Gericht.

Nein. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Zustellung wirksam war. War sie mangelhaft, hat die Frist gar nicht begonnen.

Dann läuft die Frist trotzdem weiter. Ein Rechtsmittel ist nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim Gericht erster Instanz einlangt. Schicken Sie es an ein anderes Gericht, etwa an das Rechtsmittelgericht oder gleich an den Obersten Gerichtshof, zählt erst der Tag, an dem es von dort beim richtigen Gericht ankommt.

Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die eigentlich unterschiedlich lange Fristen gelten würden, so haben Sie immer die längere Frist. Das gilt gleich, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen.

Für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters gelten die Regeln jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht dort keine Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, muss auch Ihr schriftliches Rechtsmittel nicht von einem Anwalt unterschrieben sein.

Ja. Ein Rechtsmittel, das am letzten Tag der Frist auch nach Ende der Amtsstunden bei Gericht einlangt, ist rechtzeitig. Weil die mitgefaxte Unterschrift nicht genügt, müssen Sie aber eine gleichlautende, eigenhändig unterschriebene Ausfertigung nachreichen. Ob Sie das von sich aus oder erst über Auftrag des Gerichts tun, macht keinen Unterschied.

Solange Zweifel offen bleiben, wird zu Ihren Gunsten angenommen, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde. Liegt aber ein amtlicher Zustellnachweis vor, gilt dieser zunächst als voller Beweis. Dann müssen Sie beweisen, dass die Angaben darin nicht stimmen.

Solange sich eine Verspätung nicht eindeutig aus dem Akt ergibt, gilt Ihr Rechtsmittel als rechtzeitig und muss inhaltlich behandelt werden. Bleiben nach Nachforschungen des Gerichts Zweifel, wirken diese zu Ihren Gunsten. Liegt allerdings schon eine amtliche Urkunde über die Zustellung vor, müssen Sie den Gegenbeweis führen.

Bringen Sie den Rekurs bei der zweiten Instanz ein, wird er von Amts wegen an das Erstgericht weitergeleitet. Ob Sie rechtzeitig waren, richtet sich aber danach, wann er beim Gericht erster Instanz eingelangt ist.

Im Grundbuchsverfahren gelten die dort vorgesehenen Fristen auch dann, wenn der Beschluss keine Eintragung bewilligt oder abweist, sondern bloß eine Frage der Form betrifft. Enthält eine Entscheidung zwei Teile mit verschiedenen Fristen, gilt für beide die längere Frist.

Wenn Sie in einem Schriftsatz in erster Linie den Rekurs gegen die Zurückweisung wegen Verspätung betreiben und daneben auch die Wiedereinsetzung beantragen, ist zuerst über den Rekurs zu entscheiden.

Sie wird als verspätet zurückgewiesen. Im Verfahren außer Streitsachen haben Sie dafür vierzehn Tage Zeit. Die Regeln der Zivilprozessordnung über die gerichtsfreie Zeit gelten hier nicht, die Frist läuft also auch im Sommer und um den Jahreswechsel weiter.

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