Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 152/25a
Worum es ging: Von wem bekomme ich das Geld zurück bei finanziertem Kauf?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurde ein Kauf über eine dritte Stelle finanziert und wird der Kaufvertrag wegen Mängeln rückgängig gemacht, richtet sich der Anspruch auf Rückzahlung gegen den Finanzierer. Unmittelbar gegen den Verkäufer kann der Käufer das Geld nicht zurückfordern.
Einigen sich die Parteien nicht, wird ein Vertrag wegen Mängeln erst durch eine gerichtliche Entscheidung rückwirkend aufgehoben. Wer nur ankündigt, den Vertrag rückgängig zu machen, falls die Mängel nicht binnen einer Frist behoben werden, hebt den Vertrag damit noch nicht auf, auch wenn der Verkäufer nichts unternimmt.
Wer einem Prozess auf der Seite einer Partei beitritt und diese Partei verliert, muss dem siegreichen Gegner die Kosten nicht ersetzen. Ein Kostenersatz trifft ihn also nicht.
Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.
Nein. Waren Ihnen beide Rechtsmittel bereits zugestellt, als Sie die erste Antwort einbrachten, hätten Sie beide in einem Schriftsatz beantworten können. Ersetzt wird Ihnen daher nur eine Beantwortung; der Mehraufwand ist mit dem Zuschlag für mehrere Gegner abgegolten.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr, 31.03.2025, 9 Cg 82/24i-29
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 18.06.2025, 6 R 78/25w-36
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
37 Absätze, 11.868 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Geschäftszahl
5Ob152/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, LL.B., MBA, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, vertreten durch die Mag. Dr. Christian Janda, Rechtsanwalts KG in Kremsmünster, sowie deren Nebenintervenienten K*, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, und 2. S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vertragsaufhebung (gegen beide beklagten Parteien) und Zahlung (gegen die erstbeklagte Partei 11.184 EUR sA, gegen die zweitbeklagte Partei 1.746,20 EUR sA), über die Revisionen der erstbeklagten Partei sowie des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Juni 2025, GZ 6 R 78/25w-36, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 31. März 2025, GZ 9 Cg 82/24i-29, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
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