Bekomme ich Kosten für zwei getrennte Antworten ersetzt?
betrifft Kläger, Beklagte, Nebenintervenienten
Nein. Waren Ihnen beide Rechtsmittel bereits zugestellt, als Sie die erste Antwort einbrachten, hätten Sie beide in einem Schriftsatz beantworten können. Ersetzt wird Ihnen daher nur eine Beantwortung; der Mehraufwand ist mit dem Zuschlag für mehrere Gegner abgegolten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
Keine Notwendigkeit, zu den Revisionen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin gesonderte Revisionsbeantwortungen zu erstatten, wenn bei Erstattung der ersten Revisionsbeantwortung dem Kläger bereits beide Revisionen zugestellt waren.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gesonderte Rekursbeantwortungen zu den Rekursen der Beklagten und der Nebenintervenientin.OGH 2 Ob 236/14s, 08.06.2015
- Die gegenteilige Entscheidung 1 Ob 186/97b ist überholt.OGH 6 Ob 124/14z, 15.12.2014
- Hier auch kein Vorbringen, weshalb ausnahmsweise - keine Verbindung möglich gewesen wäre.OGH 2 Ob 85/11f, 28.06.2012
- Dem Kläger sind in einem Fall nur die Kosten einer Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen, wobei der Streitgenossenzuschlag den Mehraufwand infolge der Beantwortung zweier Berufungen abgilt.OGH 2 Ob 60/08z, 26.06.2008
- Hier: Zwei gesonderte Berufungsbeantwortungen zu gesondert erhobenen Berufungen des Erstbeklagten und Zweitbeklagten.OGH 2 Ob 60/08z, 26.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036159 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 5 Ob 152/25a, 12.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 19/24h, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 115/23b, 23.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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