Ist der Kauf rückgängig, wenn der Verkäufer nicht repariert?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Gestaltungsrecht auf gänzliche Aufhebung des Vertrags vollzieht sich noch nicht durch die einseitige Erklärung des Erwerbers der Kaufsache. Es bedarf hiezu vielmehr der Parteienübereinkunft oder mangels einer solchen eines richterlichen Urteils, das dann die Rechtssache mit obligatorischer Wirkung rückwirkend gestaltet.OGH 6 Ob 147/05v, 01.12.2005
- Bei einer berechtigten Wandlungserklärung kommt es nicht darauf an, ob sich der Beklagte danach zur Verbesserung bereit erklärt hat.OGH 2 Ob 131/98y, 25.03.1999
- Die Rechtslage wird mit obligatorischer Wirkung rückwirkend gestaltet; die aufgrund des Vertrags vollzogenen Übereignungsakte sind zwar sachenrechtlich weiter wirksam, es bestehen aber nun schuldrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung des Geleisteten.OGH 1 Ob 579/94, 27.02.1995
- Einredeweise kann jedoch die Wandlung des Vertrages nur im Verfahren auf Grund einer Klage auf Erfüllung des Geschäftes, in dessen Rahmen die angeblich mangelhafte Lieferung erfolgt ist, geltend gemacht werden, nicht aber in einem Verfahren, das der Vertragspartner aus einem anderen Rechtsgrund eingeleitet hat.OGH 6 Ob 623/81, 17.05.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018599 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 18.
- OGH 5 Ob 152/25a, 12.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 80/21g, 25.11.2021, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat die Sache einen wesentlichen Mangel und hat der Verkäufer schon erfolglos versucht, sie zu reparieren, können Sie den Kauf rückgängig machen. Das gilt auch dann, wenn er sich weigert, das Nötige für einen einwandfreien Zustand zu unternehmen.
Ja. Selbst wenn Sie nach Kenntnis des Mangels über die Sache verfügt und die Rückgabe damit unmöglich gemacht oder sonst schuldhaft vereitelt haben, können Sie den Vertrag noch rückgängig machen. Sie müssen wegen Ihres Verschuldens allenfalls Ersatz leisten. Vom Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ist dann der Wert der nicht mehr rückstellbaren Sache abzuziehen.