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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 1/26v

Worum es ging: Wie wendet ein österreichisches Gericht ausländisches Recht an?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Muss ein österreichisches Gericht fremdes Recht anwenden, hat es das so zu tun, wie dieses Recht in seinem Herkunftsland angewendet wird. Maßgeblich ist dabei in erster Linie, wie die dortigen Gerichte es in der Praxis auslegen.

Das Gericht muss ausländische Rechtsvorschriften von Amts wegen erforschen. Sie trifft dabei keine Beweislast, Sie sollen dem Gericht aber helfen. Kommen Sie einem Auftrag dazu nicht nach, hat das für Sie keine unmittelbaren Nachteile.

Zuerst kommt es darauf an, wie das ausländische Recht dort von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung angewendet wird. Nur wenn sich daraus keine eindeutige Antwort ergibt, folgt das Gericht der herrschenden Lehre dieses Landes.

Nein. Zuerst zählt die Praxis im Ursprungsland. Ist sie nicht einheitlich, kommt die dort herrschende Lehre an die Reihe und erst zuletzt der Gesetzeswortlaut samt den Auslegungsregeln jener Rechtsordnung. Das Gericht muss sich diese Kenntnisse von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens selbst verschaffen.

Ausländisches Recht ist so anzuwenden, wie es in seinem Herkunftsland angewendet wird; maßgeblich ist vor allem die dortige Rechtsprechung. Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen und eine dort gefestigte Ansicht übergangen, liegt eine Frage von erheblicher Bedeutung vor.

Das Gericht muss anzuwendendes ausländisches Recht von sich aus ermitteln. Unterbleibt das oder bemüht es sich nur unzureichend darum, können Sie das noch vor dem Obersten Gerichtshof aufgreifen. Die Entscheidungen werden dann aufgehoben und das Verfahren geht zurück.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 271 ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

44 Absätze, 16.945 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Geschäftszahl

8ObA1/26v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V* K*, Belarus, vertreten durch Mag. Martin Kovacs, Rechtsanwalt in Mattersburg, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, Österreich, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 72.249,45 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2025, GZ 8 Ra 80/25f-81, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. März 2025, GZ 23 Cga 62/23m-67, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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