Genügt es, wenn das Gericht nur den fremden Gesetzestext liest?
betrifft Kläger, Beklagte, Erben, Unternehmer
Nein. Zuerst zählt die Praxis im Ursprungsland. Ist sie nicht einheitlich, kommt die dort herrschende Lehre an die Reihe und erst zuletzt der Gesetzeswortlaut samt den Auslegungsregeln jener Rechtsordnung. Das Gericht muss sich diese Kenntnisse von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens selbst verschaffen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ist die Praxis im Ursprungsland nicht einhellig oder nicht einmal von einer Meinung deutlich dominiert, so sind subsidiär die herrschende (überwiegende) Lehrmeinung des betreffenden Staates und erst in letzter Linie der Gesetzeswortlaut im Lichte der Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze der betroffenen Rechtsordnung heranzuziehen; sich von vornherein nur auf den fremden Gesetzeswortlaut zu beschränken, ist deshalb unzulässig. Die entsprechenden Kenntnisse muss sich der österreichische Rechtsanwender von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens selbst verschaffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: slowakisches RechtOGH 6 Ob 50/24g, 26.03.2025
- Hier: ungarisches Recht.OGH 2 Ob 207/20k, 25.11.2021
- Hier: Deutschland.OGH 3 Ob 35/09g, 19.05.2009
- Hier: Zum französischen Verjährungsrecht.OGH 1 Ob 109/05v, 24.06.2005
- Gerade bei rechtlich komplizierten Konstellationen kann regelmäßig mit dem bloßen Wortlaut der ausländischen Rechtsnormen bzw übersichtsweisen Darstellungen nicht das Auslangen gefunden werden, insbesondere wenn es um Rechtsnormen eines europäischen Staates, deren Auslegung durch entsprechende Anfragen an die zuständigen Behörden dieses Staates üblicherweise in angemessener Frist und ohne unzumutbaren Aufwand erhoben werden kann (Anfrage nach dem europäischen Rechtsauskunftsübereinkommen).OGH 1 Ob 109/05v, 24.06.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109415 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 8 ObA 1/26v, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 50/24g, 26.03.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
IPRG §3; IPRG §4
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Anwendung ausländischen Rechts
Verfahrensrecht · Anwendung ausländischen Rechts im Inland
Verfahrensrecht · Ermittlung ausländischen Rechts
Verfahrensrecht · Ermittlung ausländischen Rechts
Verfahrensrecht · Anwendung ausländischen Rechts vor Gericht