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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 66/25s

Worum es ging: Bekomme ich Unterhaltsvorschuss, wenn der Vater im Ausland lebt?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Eintreibung im Ausland gilt nicht schon deshalb als aussichtslos, weil der Unterhaltspflichtige dort lebt. Sind sein Aufenthalt und seine Beschäftigung bekannt und ist die Vollstreckung dort durch Verträge und die tatsächliche Behördenpraxis gesichert, ist sie nicht aussichtslos. Das Gericht muss das im Einzelfall prüfen.

Sie müssen die Voraussetzungen für den Vorschuss nur glaubhaft machen, nicht streng beweisen. Das Gericht muss auch ohne ausdrücklichen Antrag von sich aus tätig werden. Dazu gehört, dass es die nötigen Unterlagen beischafft, etwa Akten aus einem Verfahren zur Eintreibung.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Im Regelfall müssen Sie zuvor erfolglos versucht haben, den Unterhalt einzutreiben. Dieser Versuch fällt weg, wenn eine Eintreibung schon nach der Lage der Dinge für jedermann aussichtslos erscheint. Haben Sie es bereits erfolglos versucht, darf Ihnen der Vorschuss nicht mit dem Hinweis verweigert werden, Sie hätten den anderen Weg wählen müssen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 EO § 372

Entscheidungstext

32 Absätze, 6.388 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Geschäftszahl

10Ob66/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 1, 4 bis 9), 1060 Wien, Amerlingstraße 11, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Jänner 2025, GZ 42 R 535/24y-69, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. Mai 2024, GZ 2 Pu 55/23x-44, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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