Bekomme ich Unterhaltsvorschuss, wenn der Vater im Ausland lebt?
betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Unterhaltspflichtige
Eine Eintreibung im Ausland gilt nicht schon deshalb als aussichtslos, weil der Unterhaltspflichtige dort lebt. Sind sein Aufenthalt und seine Beschäftigung bekannt und ist die Vollstreckung dort durch Verträge und die tatsächliche Behördenpraxis gesichert, ist sie nicht aussichtslos. Das Gericht muss das im Einzelfall prüfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner ist etwa dann nicht aussichtslos, "scheint" aber auch nicht aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist. Die Bestimmung des § 4 Z 1 UVG kann daher - entgegen den vom objektiven Wortsinn dieser Gesetzesstelle nicht gedeckten Materialien (276 BlgNr 15. GP S 8) - bei Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des UVG nur so verstanden werden, dass die Annahme der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zwar nahe liegt, dass deshalb aber das Gericht nicht schon jedweder Prüfung der Aussichtslosigkeit enthoben ist (hier: Exekutionsführung in der BRD).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Exekutionsführung in der Tschechischen RepublikOGH 10 Ob 66/25s, 24.03.2026
- Eine Exekutionsführung im Ausland erscheint dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht von vornherein als „aussichtslos"; es verbleibt vielmehr ein Spielraum für die Anwendung des § 3 UVG, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung unbeschwerlich ist, zB weil der Titel in demselben Staat zu vollstrecken ist, in dem er geschaffen wurde.OGH 10 Ob 103/08g, 24.11.2009
- Aufgrund der Tatsache, dass in Spanien ebenso wie in Österreich die EuGVVO gilt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen den beiden genannten Ländern geordnete Vollstreckungsbeziehungen bestehen.OGH 1 Ob 74/04w, 16.04.2004
- Längere Zeit in Anspruch nehmende Erhebungen widersprechen dem Zweck des UVG, dem Minderjährigen möglichst rasch zu ihrem Unterhalt zu verhelfen.OGH 6 Ob 262/00y, 23.11.2000
- Eine Exekutionsführung im Ausland vor der Vorschussgewährung ist nur dann erforderlich, wenn kumulativ die Voraussetzungen vorliegen, dass die Vollstreckbarkeit durch die Behördenpraxis im Ausland gesichert ist und dass ferner der Aufenthalt des Unterhaltsschuldners und sein Beschäftigungsverhältnis bekannt sind. Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zumindest nahe.OGH 6 Ob 262/00y, 23.11.2000
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Wenn ein Drittschuldner existierte, wäre eine Vorschussgewährung nicht möglich, es sei denn, die Aussichtslosigkeit eines Exekutionsversuchs im Ausland könnte konkret dargetan werden.OGH 6 Ob 276/99b, 25.11.1999
- Liegen geordnete Vollstreckungsbeziehungen vor, kann eine Exekutionsführung im Sinne des § 4 Z 1 UVG nur dann als aussichtslos erscheinen, wenn das aufgrund von Erfahrungen über die Behördenpraxis de facto befürchtet werden müsste. Diesbezüglich sind konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen.OGH 1 Ob 516/95, 27.03.1995
- Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich der Vollstreckung eines österreichischen Exekutionstitels geordnete Rechtshilfebeziehungen. Es besteht daher kein Anlass, eine derartige Exekutionsführung als aussichtslos im Sinne des § 4 Z 1 UVG anzusehen.OGH 7 Ob 646/90, 06.12.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076062 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 10 Ob 66/25s, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 37/16p, 19.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UVG §4 Z1
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