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Muss ich vor dem Vorschuss zuerst die Eintreibung versuchen?

günstig für Antragsteller betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Unterhaltspflichtige
Im Regelfall müssen Sie zuvor erfolglos versucht haben, den Unterhalt einzutreiben. Dieser Versuch fällt weg, wenn eine Eintreibung schon nach der Lage der Dinge für jedermann aussichtslos erscheint. Haben Sie es bereits erfolglos versucht, darf Ihnen der Vorschuss nicht mit dem Hinweis verweigert werden, Sie hätten den anderen Weg wählen müssen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach § 3 Z 2 UVG und dem nach § 4 Z 1 UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (EvBl 1995/10). Dem Antragsteller soll nach der als Sonderfall zu § 3 UVG geregelten Bestimmung des § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. Hat der Unterhaltsberechtigte jedoch bereits eine Exekutionsführung im Sinn des § 3 Z 2 UVG erfolglos versucht, kann ihm die Vorschussgewährung nicht mit der Begründung verwehrt werden, er hätte - da schon von vornherein eine Exekutionsführung aussichtslos gewesen sei - einen Vorschuss nach § 4 Z 1 UVG beantragen müssen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108900 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 19.

Genannte Normen

UVG §3; UVG §4

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Rechtliches Gehör im Außerstreitverfahren

Im Außerstreitverfahren müssen Sie erfahren, worum es geht, was die anderen Beteiligten vorbringen und was die Erhebungen ergeben haben, und Sie müssen dazu Stellung nehmen können. Dieses Recht ist gewahrt, wenn Sie Gelegenheit haben, sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dass Sie sich in einem anderen, davor geführten Verfahren äußern konnten, genügt dafür nicht.

günstig für Antragsgegner Genaue Bezeichnung des gesicherten Anspruchs

Sie müssen den Anspruch, den Sie sichern wollen, nach Gegenstand und Rechtsgrund genau bezeichnen und die nötigen Tatsachen behaupten. Erst dann prüft das Gericht, ob der Anspruch ausreichend glaubhaft gemacht ist. Das Verfahren bleibt auf den genannten Rechtsgrund beschränkt; fehlt die genaue Bezeichnung, wird Ihr Antrag abgewiesen.

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