Muss ich vor dem Vorschuss zuerst die Eintreibung versuchen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz die Voraussetzungen nach § 4 Z 1 UVG bescheinigt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob allenfalls auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 erfüllt sind.OGH 10 Ob 48/11y, 30.08.2011
- Hier: Unterhaltsvergleich.OGH 2 Ob 64/03f, 24.04.2003
- Es kann im Verhältnis zu Slowenien nicht von der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung ausgegangen werden.OGH 2 Ob 64/03f, 24.04.2003
- Bei einem nur geringfügig Beschäftigten, der keinen das Existenzminimum übersteigenden Betrag verdient, ist von der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung nach § 4 Z 1 UVG auszugehen.OGH 2 Ob 241/01g, 02.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108900 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 10 Ob 66/25s, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 24/17b, 18.07.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §3; UVG §4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Außerstreitverfahren müssen Sie erfahren, worum es geht, was die anderen Beteiligten vorbringen und was die Erhebungen ergeben haben, und Sie müssen dazu Stellung nehmen können. Dieses Recht ist gewahrt, wenn Sie Gelegenheit haben, sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dass Sie sich in einem anderen, davor geführten Verfahren äußern konnten, genügt dafür nicht.
Sie müssen den Anspruch, den Sie sichern wollen, nach Gegenstand und Rechtsgrund genau bezeichnen und die nötigen Tatsachen behaupten. Erst dann prüft das Gericht, ob der Anspruch ausreichend glaubhaft gemacht ist. Das Verfahren bleibt auf den genannten Rechtsgrund beschränkt; fehlt die genaue Bezeichnung, wird Ihr Antrag abgewiesen.