Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 171/25k
Worum es ging: Deckt meine Rechtsschutzversicherung den Streit um ein Nutzungsrecht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die erweiterte Deckung für Verträge über bewegliche Sachen greift nur, wenn der Vertrag tatsächlich eine bewegliche Sache betrifft. Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Gebäude betrifft die unbewegliche Sache selbst, nicht das Recht daran.
Als Vermittler müssen Sie mit dem möglichen Vertragspartner verhandeln, also auf ihn zugehen, Kontakt aufnehmen und seine Haltung erkunden. Sie müssen ihm die näheren Mitteilungen machen, die ihn in die Lage versetzen, die Gelegenheit zu prüfen. Dazu gehört, dass Sie auf seinen Entschluss zumindest einwirken, indem Sie das Angebot schmackhaft machen und Bedenken ausräumen; das unterscheidet Sie von einem bloßen Boten.
Ein Makler vermittelt, indem er zwei mögliche Vertragspartner zusammenbringt und zum Abschluss bewegt. Wie weit er dabei beraten und aufklären muss, hängt vom Geschäft ab. Nennt er Ihnen bloß einen Namen, entsteht grundsätzlich noch keine Provision, bei Immobilienmaklern gilt jedoch etwas anderes.
Der Ausschluss für Streitigkeiten rund um die Finanzierung eines Bauvorhabens greift nur, wenn Ihr Rechtsstreit eine typische Folge dieser Finanzierung ist. Bei Ansprüchen gegen den Staat wegen mangelhafter Aufsicht über den Finanzmarkt ist das nicht der Fall.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 22.05.2025, 47 Cg 103/23h-25
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.08.2025, 5 R 92/25y-30
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
61 Absätze, 17.468 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Geschäftszahl
7Ob171/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* B*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2025, GZ 5 R 92/25y-30, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Mai 2025, GZ 47 Cg 103/23h-25, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.639,40 EUR (darin enthalten 439,90 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).