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Wann habe ich ein Geschäft wirklich vermittelt?

günstig für Vermittler betrifft Handelsvertreter, Vermittler, Makler, Unternehmer
Als Vermittler müssen Sie mit dem möglichen Vertragspartner verhandeln, also auf ihn zugehen, Kontakt aufnehmen und seine Haltung erkunden. Sie müssen ihm die näheren Mitteilungen machen, die ihn in die Lage versetzen, die Gelegenheit zu prüfen. Dazu gehört, dass Sie auf seinen Entschluss zumindest einwirken, indem Sie das Angebot schmackhaft machen und Bedenken ausräumen; das unterscheidet Sie von einem bloßen Boten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Der Vermittler muss mit dem Vertragspartner verhandeln, dh er muss an ihn herantreten, mit ihm Fühlung aufnehmen und seine Stimmung erkunden. Er muss ihm die näheren Mitteilungen machen, die ihn in die Lage setzen, die Vertragsgelegenheit zu prüfen. Zur Vermittlung gehört, dass der Vermittler auf den Entschluss des Gegners mindestens einwirkt, dass er ihm das Vertragsanbot schmackhaft zu machen sucht, indem er fördernde Vorstellungen erweckt und bekräftigt und hemmende beseitigt oder entkräftet. Diese Tätigkeit ist es, die den Vermittler vom bloßen Boten unterscheidet.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062825 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 17.

Genannte Normen

HVG §6 IC

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