Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 166/25p
Worum es ging: Muss ich eine Nachfrist setzen, wenn der andere verweigert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Ihr Vertragspartner die Erfüllung ausdrücklich verweigert oder sie durch sein Verhalten vereitelt hat, müssen Sie ihm keine Nachfrist mehr setzen. Eine solche Frist wäre sinnlos, und Sie können daher gleich zurücktreten.
Nachfrist und Rücktritt gehören zusammen. Wer Ihnen eine letzte Frist zur Erfüllung setzt, muss Ihnen dabei auch ankündigen, dass er sonst vom Vertrag zurücktritt.
Eine Nachfrist ist auch dann entbehrlich, wenn der andere offensichtlich gar nicht in der Lage war, die zugesagten Eigenschaften noch nachzuholen. In diesem Fall können Sie ohne weitere Frist vom Vertrag zurücktreten.
Ein begründeter und wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag löst den Vertrag rückwirkend auf. Er gilt damit so, als wäre er von Anfang an nicht geschlossen worden.
Ist Ihr Vertragspartner nicht bereit, den Vertrag auf die vereinbarte Weise zu erfüllen, brauchen Sie ihm keine Nachfrist zu setzen. Sie können sich vom Vertrag lösen, ohne noch einmal zuzuwarten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Silz, 26.07.2024, 6 C 447/23w-62
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 21.07.2025, 5 R 70/25t-77
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Geschäftszahl
2Ob166/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Markus Moser, Rechtsanwalt in Imst, gegen die beklagte Partei * J*, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 14.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Juli 2025, GZ 5 R 70/25t-77, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Silz vom 26. Juli 2024, GZ 6 C 447/23w-62, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.218,78 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 203,13 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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