Brauche ich keine Nachfrist, wenn Nachbessern ohnehin unmöglich ist?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Auftragnehmer, Käufer, Bauherren
Eine Nachfrist ist auch dann entbehrlich, wenn der andere offensichtlich gar nicht in der Lage war, die zugesagten Eigenschaften noch nachzuholen. In diesem Fall können Sie ohne weitere Frist vom Vertrag zurücktreten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Einer Setzung einer Nachfrist bedarf es auch dann nicht, wenn der Beklagte offensichtlich nicht in der Lage war, die Erfüllung der bedungenen Eigenschaften nachzuholen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier war der Vertragsrücktritt ohne Setzung einer Nachfrist zulässig, weil der Werkunternehmer über mehr als zwei Jahre keinen brauchbaren Einreichplan lieferte, Behördenauflagen trotz mehrfacher Anläufe nicht einhielt und seine Planung deshalb so gut wie keine Aussicht auf eine behördliche Bewilligung hatte.OGH 2 Ob 166/25p, 26.03.2026
- Hier: Vier erfolglose Verbesserungsversuche und anschließender gescheiterter Austausch.OGH 6 Ob 134/18a, 31.08.2018
- Die Setzung einer Nachfrist ist etwa dann ausgeschlossen, wenn das vorläufige Scheitern der Erfüllung auf einen Fehler des Vertragspartners zurückgeht, der dessen offensichtliche Unfähigkeit, nicht zu tolerierende Unzuverlässigkeit oder ein generelles Unvermögen dokumentiert, oder der Gläubiger das Vertrauen in den Vertragspartner aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verloren hat.OGH 6 Ob 134/18a, 31.08.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018400 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 16.
- OGH 2 Ob 166/25p, 26.03.2026, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 101/25y, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 9/22k, 22.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 120/21i, 05.08.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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