Was passiert mit dem Vertrag, wenn ich wirksam zurücktrete?
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Versicherungsnehmer hat aufgrund der infolge des wirksamen Rücktritts vorzunehmenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten (Netto‑)Prämien.OGH 7 Ob 37/22z, 28.04.2022
- Hier: Da im österreichischen Recht (VersVG) die Rechtswirkungen für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer keine oder fehlerhafte Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden, nicht geregelt sind, löst bei richtlinienkonformer Auslegung des nationalen österreichischen Rechts ein Rücktritt des Versicherungsnehmers nicht die Rechtsfolgen nach § 176 VersVG idF vor BGBl I 2018/51 aus, sondern hat zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags zu führen.OGH 7 Ob 37/22z, 28.04.2022
- Hier: Rücktritt nach mehr als 6 Jahren. Auch bei Geltung des § 176 VersVG idF BGBl I 51/2018 kommt es zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung.OGH 7 Ob 185/21p, 16.02.2022
- Hier: Rücktritt nach § 5 KMG aF.OGH 9 Ob 49/20a, 17.12.2020
- hier zu § 165a VersVG iVm § 1435 ABGB.OGH 7 Ob 105/20x, 16.09.2020
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Rücktritt nach § 3a KSchGOGH 3 Ob 59/14v, 21.05.2014
- Hier: Übertragung eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.OGH 6 Ob 36/85, 16.10.1986
- Nur obligatorische Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes.OGH 4 Ob 97/73, 19.03.1974
- Wer zurückgetreten ist, kann sich daher bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht auf den aufgelösten Vertrag berufen.OGH 7 Ob 207/73, 12.12.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018414 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 23.
- OGH 2 Ob 166/25p, 26.03.2026, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 59/25d, 26.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 44/24p, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 163/23y, 21.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 3/21w, 30.03.2021, Fall aus Burgenland
- OGH 3 Ob 148/20s, 24.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 220/18h, 29.01.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die andere Seite kann Ihren Rücktritt annehmen und den Vertrag als aufgelöst behandeln, auch wenn er unberechtigt war; eine Nachfrist braucht sie dafür nicht. Ohne ausdrückliche oder schlüssige Annahme löst ein unberechtigter Rücktritt den Vertrag dagegen nicht auf.
Ja. Auf das Recht, wegen eines Mangels den Vertrag rückgängig zu machen, kann wirksam verzichtet werden. Eine solche Vereinbarung ist nicht schon deshalb sittenwidrig.