Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 12/26k
Worum es ging: Wie wird ein Mindestlohntarif ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Mindestlohntarif ist rechtlich eine Verordnung. Er wird deshalb nach den allgemeinen Regeln für die Auslegung von Rechtsvorschriften verstanden, also nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck.
Sie wirken wie eine Vertragsschablone. Die Richtlinien regeln Art und Voraussetzungen der Förderung und bestimmen damit auch den Inhalt des Vertrags. Sie sind grundsätzlich keine Verordnungen, sondern werden wie Erklärungen im Zusammenhang mit dem Fördervertrag ausgelegt.
Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welches Ziel die Behörde verfolgt oder aus welchen Beweggründen sie tätig wird. Entscheidend ist allein, welche rechtlichen Mittel das Gesetz für die Erfüllung dieser Aufgabe bereithält.
Auch bei einem Förderungsvertrag kommt es darauf an, wie ein redlicher Empfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen durfte. Mangels ausdrücklicher Abweichung darf man annehmen, dass die Erklärungen den jeweiligen Förderungsbestimmungen entsprechen. Interne Erlässe, die Ihnen nicht bekannt sind, und nicht bekannt gegebene Absprachen mit anderen Stellen werden nicht Teil des Vertrags.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 27.12.2024, 16 Cg 39/24h-17
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.12.2025, 15 R 31/25a-30
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.04.2026
Geschäftszahl
1Ob12/26k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch Mag. Joachim Matt, Rechtsanwalt in Lochau, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (gemäß § 6 Abs 2 COFAG-NoAG: Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 56.230,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 15 R 31/25a-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Dezember 2024, GZ 16 Cg 39/24h-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.244,20 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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