Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 201/25g
Worum es ging: Kann ich eine Eintragung anfechten, die vor meinem Kauf erfolgte?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ob Sie ein Rechtsmittel gegen eine Eintragung erheben dürfen, richtet sich danach, wer im Zeitpunkt dieser Eintragung an der Liegenschaft berechtigt war. Wer erst später dazukommt, erwirbt dieses Recht nicht nachträglich. Umgekehrt verliert es, wer die Liegenschaft zwischenzeitlich verloren hat, etwa durch den Zuschlag in der Versteigerung.
Allein danach, wann Ihre Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Wer früher einlangt, hat den besseren Rang. Das gilt auch im heutigen elektronisch geführten Grundbuch.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 24.10.2025, 1 R 109/25h
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 29 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
26 Absätze, 3.937 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Geschäftszahl
5Ob201/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Klageanmerkung ob den Liegenschaften EZ *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 24. Oktober 2025, AZ 1 R 109/25h, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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