Kann ich eine Eintragung anfechten, die vor meinem Kauf erfolgte?
betrifft Käufer, Liegenschaftseigentümer, Ersteher, Wohnungseigentumsbewerber
Nein. Ob Sie ein Rechtsmittel gegen eine Eintragung erheben dürfen, richtet sich danach, wer im Zeitpunkt dieser Eintragung an der Liegenschaft berechtigt war. Wer erst später dazukommt, erwirbt dieses Recht nicht nachträglich. Umgekehrt verliert es, wer die Liegenschaft zwischenzeitlich verloren hat, etwa durch den Zuschlag in der Versteigerung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Das Rekursrecht gegen eine grundbücherliche Eintragung richtet sich nach dem grundbücherlichen Interessenstand zur Zeit der Eintragung; der nachträgliche Eintritt in den Kreis der an der Liegenschaft Berechtigten kann das Rekursrecht nicht rückwirkend beschaffen (SZ 11/152).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit der Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren verliert der frühere Eigentümer der Liegenschaft, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, die Rekursberechtigung bezüglich Grundbuchsbeschlüssen, die vor der Zuschlagserteilung ergangen sind.OGH 5 Ob 81/10p, 27.05.2010
- Da auch im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechtes im Rang einer angemerkten Rangordnung der Eigentumserwerb selbst nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückwirkt, sondern der Erwerber erst mit der Eintragung (genau: mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Eintragungsgesuches beim Grundbuchsgericht) Eigentümer wird, ist er nicht zum Rekurs gegen frühere nach der Anmerkung der Rangordnung vorgenommene) Eintragungen befugt. Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes nach § 24a Abs 2 WEG gibt jedoch dem Wohnungseigentumsbewerber die in § 24 Abs 3 WEG genannte Rechtsstellung; er gehört daher kraft der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Beeinträchtigung eines bücherlichen Interessensstandes zum Kreis derjenigen Personen, die gegen nachfolgende Beschlüsse rekursberechtigt sind.OGH 5 Ob 51/94, 30.08.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006784 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 5 Ob 201/25g, 14.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 217/20b, 13.04.2021, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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