Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 17/26d
Worum es ging: Gilt eine Auskunft meines Arbeitgebers trotzdem für mich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch eine bloße Auskunft des Arbeitgebers über die Rechtslage kann für ihn verbindlich werden. Voraussetzung ist, dass sie ihm in besonderer Weise zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer gutgläubig war und im Vertrauen darauf etwas eingerichtet hat. Besonderes Gewicht haben dabei Mitteilungen, die der Arbeitgeber gesetzlich schuldet.
Auch wenn der Arbeitgeber nur eine Auskunft über die Rechtslage gibt, etwa indem er einen bestimmten Urlaub gewährt, wird das Vertrauen des Arbeitnehmers geschützt. Voraussetzung ist, dass die Erklärung dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer gutgläubig war und sich darauf nachhaltig eingerichtet hat. Dann gilt die Leistung als erfüllt.
In der Regel nicht. Teilt Ihnen der Arbeitgeber nur mit, wie hoch ein Betrag nach seiner Rechnung ist, gibt er damit noch kein Versprechen ab. An eine solche bloße Auskunft ist er nur ausnahmsweise gebunden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.01.2026, 9 Ra 85/25y-38
Zitierte Paragrafen
ASGG § 54 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.068 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.04.2026
Geschäftszahl
9ObA17/26d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentralbetriebsrat *, vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * K*, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG (Interesse: 24.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2026, GZ 9 Ra 85/25y-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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