Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 56/26f
Worum es ging: Wonach entscheidet das Gericht über mein Kontaktrecht zum Kind?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nach dem Wohl des Kindes. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Elternteils. Die bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern sind nicht maßgeblich, und ein Sachverständiger muss nicht in jedem Fall beigezogen werden.
Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.
Eine Begleitung der Besuchskontakte wird angeordnet, wenn das Wohl des Kindes persönliche Kontakte zu dem getrennt lebenden Elternteil verlangt. Sie ist kein letztes Mittel und muss nicht erst nach anderen Möglichkeiten versucht werden. Sie eignet sich vor allem für die Neuanbahnung des Kontakts, kann aber bei besonders belasteten Verhältnissen durch wiederholte Anordnung auch zu einer dauerhaften Einrichtung werden.
Hat Ihnen der Oberste Gerichtshof nicht ausdrücklich freigestellt, auf das Rechtsmittel der Gegenseite zu antworten, gilt Ihre Antwort nicht als notwendig. Sie bekommen dafür keine Kosten ersetzt, auch wenn Sie sie eingebracht haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 17.12.2025, 42 R 425/25y-148
Zitierte Paragrafen
ABGB § 187 AußStrG § 107 AußStrG § 62
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.040 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Geschäftszahl
1Ob56/26f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren * 2015, wohnhaft bei der Mutter MMag. I*, vertreten durch die preslmayr.legal Rechtsanwälte GmbH in Perchtoldsdorf, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch Dr. Bernhard Kall, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Dezember 2025, GZ 42 R 425/25y-148, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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